Page 437 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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23. Bericht Anhang  lung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt anwendbar sind.“) dahingehend, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderstellung genießen, die allgemein einer Anwendung des § 7 LHO entgegensteht. § 7 LHO – so z.B. Begründung von RBB und SWR für die Nichtanwendung – sei für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk untauglich, da ein sachge- rechtes, effektives und schnelles Agieren auf dem Medienmarkt – etwa bei der Beschaffung von Inhalten – erheblich behindert würde. Eine Anwendung verbiete sich auch deshalb, weil sie den besonderen Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz untergraben und jegliches finanzwirksame Verhalten – also auch die Veranstaltung des Programms – einem institutiona- lisierten Wirtschaftlichkeitsgebot unterwerfen würde. Im Kern würde die Freiheit der Bericht- erstattung und somit die Rundfunkfreiheit unzulässig beeinträchtigt. Letztlich: Bei Auslegung der Begriffe Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei anerkannt, dass die Rundfunkanstalten eine Einschätzungsprärogative oder einen Beurteilungsspielraum hätten, der verhindern soll, dass die Programmautonomie verletzt wird. Die Rundfunkanstalten verfügten über eine Viel- zahl von Regelungen, die dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen (Beschaffungsordnungen, Investitionsordnungen etc.). Welcher Rechtsauffassung letztlich zu folgen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wären die An- stalten – wie das Beispiel des Deutschlandradios zeigt – nicht gehindert, ein dem öffentlichen Bereich entsprechendes und vergleichbares Regelwerk zu schaffen. 2. ZDF Zentrale Norm für die Geltung des Wirtschaftlichkeitsprinzips ist § 30 ZDF-Staatsvertrag, wo- nach der Haushalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufzustellen ist. Grundlegende interne Regelungen beinhaltet die Finanzordnung, dort insbesondere § 9 (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit), § 27 Abs. 2 (Bewirtschaftung der Haushaltsmittel) und Teil V (Wirtschaftsführung). Darüber hinaus enthalten auch Verwaltungsanordnungen für einzelne Abteilungen Vorgaben zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsprinzips. Im ZDF ist ein Investitionscontrollingverfahren (Investitions- und Projektcontrollingverfahren – IPC) zur zielgerichteten Auswahl und Steuerung von Investitionsvorhaben eingeführt. Eine Verfahrensbeschreibung in Form einer Verwaltungsanordnung existiert noch nicht. Als Arbeitshilfe dient u.a. ein standardisiertes Erfassungs- und Bewertungsformular. Hiernach werden im Regelfall die Aufwendungen alternativer Handlungsmöglichkeiten mit der dyna- mischen Kapitalwertmethode bewertet. Nach der Bewilligungsordnung muss dann bei der konkreten Umsetzung einer Investition/eines Projekts die Wirtschaftlichkeit noch einmal dargelegt und von den Mitzeichnenden (je nach Betrag bis zur Verwaltungsdirektorin und dem Intendanten) bestätigt werden. Neben der Verantwortung des Projektleiters für die Re- alisierung bewilligter Projekte wird eine übergeordnete Budgetkontrolle von zentraler Stelle vorgenommen um – soweit notwendig – gegensteuern zu können. 435 


































































































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