Page 435 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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23. Bericht Anhang  Vor diesem Hintergrund erwartet die Kommission, soweit nicht ohnehin § 7 LHO anzuwen- den ist, eine Überarbeitung des Regelwerks nach dem Vorbild des staatlichen Haushaltsrechts dahingehend, dass für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeits- untersuchungen durchzuführen und zu dokumentieren sind. Die Feststellungen der Kommission im Zusammenhang mit den Defiziten bei der Durchfüh- rung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung anlässlich der Planung eines ARD-Wetterkom- petenzzentrums beim HR gaben Veranlassung für eine kursorische Untersuchung, welche Regelungen für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei den Anstalten bestehen. Dass es sich bei den festgestellten Defiziten nicht nur um einen Einzelfall handelt, belegen auch die Prüfungen der Landesrechnungshöfe im Rundfunkbereich1. Diese treffen bei ihren Prüfungen der Rundfunkanstalten regelmäßig Feststellungen dahingehend, dass für finanzwirksame Maßnahmen keine angemessenen überprüfbaren schriftlichen Wirtschaftlich- keitsuntersuchungen angestellt wurden. Unterlassungen in diesen Fällen haben zur Folge, dass z.B. im Bereich der Planung wesentliche Aussagen zur Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs, der Ziele, Prioritäten und der Eignung der einzelnen Möglichkeiten zur Erreichung der Ziele fehlen. Ob die wirtschaft- lichste Alternative gewählt wurde, ist nicht nachvollziehbar, eine begleitende oder abschlie- ßende Erfolgskontrolle nicht möglich. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Wirtschaftlichkeitsprinzip) genießt Verfas- sungsrang. Es verpflichtet zur bestmöglichen Nutzung von Ressourcen und ist im öffentlichen Bereich bei allen Maßnahmen, die die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten (§ 7 BHO/LHO). Das Wirtschaftlichkeitsprinzip ist für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ebenfalls verbindlich, was in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. zum Beispiel §§ 36 MStV, 9 FO ZDF, 24 RBB-Staatsver- trag, 31 SWR-Staatsvertrag, 1 FO NDR etc.). Ein zentrales Instrument zur Umsetzung und Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsprinzips ist die Vorgabe, für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersu- chungen durchzuführen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LHO). Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind dabei als systematisch durchgeführte Untersuchungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Vorteilhaf- tigkeit des Einsatzes von öffentlichen Mitteln für eine finanzwirksame Maßnahme zu verstehen. Mindestanforderungen an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie Arbeitsanleitungen für deren Durchführung enthalten die Verwaltungsvorschriften zu § 7 der jeweiligen Haushalts- ordnungen. Hierzu gehören u.a. die Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs, der Ziele, Prioritäten und möglichen Zielkonflikte, relevante Lösungsmöglichkeiten und Kosten/ Nutzen, ein Zeitplan sowie Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen.   1 S. aktuell die Prüfungsmitteilung des BORH über den Kfz-Betrieb des BR vom 18. August 2020. 433 


































































































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