Page 436 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Anhang 23. Bericht  1. ARD-Anstalten Das Regelwerk der ARD-Anstalten enthält bis auf Sonderfälle (s. dazu sogleich Absatz 4 f.) keine Vorgabe, allgemeine, für finanzwirksame Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeits- untersuchungen durchzuführen. Es enthält lediglich Vorgaben, für einzelne Bereiche (Beschaf- fungswesen, Produktionen, Beteiligungsentscheidungen, Investitionen etc.) Wirtschaftlich- keitsuntersuchungen durchzuführen und beinhaltet hierzu überwiegend auch Anleitungen, wie diese durchzuführen sind. Die ARD wies im Rahmen der Beantwortung der Anfrage zunächst darauf hin, dass der Ge- setzgeber zuvorderst die Kommission dazu eingesetzt habe, insbesondere die Einhaltung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit jeder Anmeldung der Rundfunkanstalten zu prüfen und wies hierzu beispielhaft auf den Wirtschaftlichkeitsbericht und das zur Ermitt- lung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten eingesetzte indexgestützte integrierte Prüf- und Berechnungsverfahren (IIVF) hin. Die Finanzbedarfsanmeldungen der ARD-Anstalten, so die Begründung im Weiteren, resultier- ten im Ergebnis aus allen Regelungen und deren Anwendung in der praktischen Umsetzung, die die Anstalten im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsprinzips erlassen hätten. Das Regelwerk bestehe neben den Rundfunkstaatsverträgen und dem Rund- funkfinanzierungsstaatsvertrag vor allem aus Finanz-/Geschäftsordnungen, Beschaffungs- und Reisekostenordnungen, Produktionsrichtlinien, Handbüchern, Dienstanweisungen, Leitfäden und diversen anstaltsübergreifenden Verwaltungsvereinbarungen. Insgesamt sei das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Grundpfeiler der Rundfunkstaatsverträge und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ein wichtiges und vielfach angewendetes Instrument, um bedeutsame finanzwirksame Entscheidungen zu untermauern. Die Staatsverträge von MDR, NDR, RBB und SWR sehen nach der Rechtsauffassung der Kom- mission die unmittelbare bzw. entsprechende Geltung der Vorschriften der jeweiligen Landes- haushaltsordnung und damit des § 7 LHO vor, wonach für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind.1 Die genannten Anstalten wenden die LHO jedoch nicht an, sondern richten angabegemäß ihr Handeln entsprechend den Regelungen des jeweiligen Staatsvertrags (z.B. § 25 Abs. 2 RBB-Staats- vertrag) an der Finanzordnung, einer mittelfristigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan aus. Überprüft würden finanzwirksame Entscheidungen – so ausdrücklich der RBB – in vielen Fällen auch vom Verwaltungsrat (§ 18 Abs. 3 RBB-Staatsvertrag). Die Anstalten interpretieren die Formulierungen in den Staatsverträgen2 („... soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt ...“, „... soweit sie ihrem Wesen nach auf die Rechtsstel- 1 § 32 Abs. 5 MDR-Staatsvertrag n.F., § 34 Abs. 5 NDR-Staatsvertrag, § 25 Abs. 2 RBB-Staatsvertrag, § 35 Abs. 5 SWR- Staatsvertrag. 2 Ähnliche Formulierungen in § 105 Abs. 1 Nr. 2 LHO: ... „soweit nicht durch Gesetz ... etwas anderes bestimmt ist.“.  434 


































































































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