Page 439 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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23. Bericht Anhang  Die vonseiten der ARD-Anstalten vorgebrachten juristischen Argumente und allgemeinen rechtlichen Bedenken überzeugen nicht. Es ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar, warum die Durchführung angemessener Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für eine öffentlich-recht- liche Rundfunkanstalt nicht tauglich sein soll, da dadurch ein sachgerechtes, effektives und schnelles Agieren auf dem Medienmarkt erheblich behindert würde. Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls die Argumentation, eine solche Vorgabe verbiete sich auch deshalb, da sie den besonderen Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz untergraben und jegliches finanz- wirksame Handeln – also auch die Veranstaltung des Programms – einem institutionalisier- ten Wirtschaftlichkeitsgebot unterwerfen und hierdurch die Freiheit der Berichterstattung und somit die Rundfunkfreiheit im Kern unzulässig beeinträchtigen würde. So sieht z.B. die Herstellungsordnung des ZDF ausdrücklich vor, dass bei Programmproduktionen grundsätzlich eine wirtschaftliche Bewertung der Produktion zu erfolgen hat (Effizienz des Produktions- prozesses/Angemessenheit des Ressourceneinsatzes oder des Ausstattungsniveaus). Unzweifelhaft ist die Rundfunkfreiheit ein hohes und von der Verfassung geschütztes Rechts- gut. Von deren Schutzgedanken her verbieten sich selbstredend wirtschaftliche Zwangsvor- gaben für die Programmgestaltung oder die publizistische oder künstlerische Qualität von Sendungen. Richtig verstanden ist Wirtschaftlichkeit ein Prinzip, dem eine Vorgabe vorausgeht. Vorgabe ist die Programmgestaltung. Darüber zu entscheiden liegt in der Autonomie der Rundfunkan- stalten. Ebenso selbstverständlich gebietet das ebenfalls im Verfassungsrang stehende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, ob das geplante Programm mit möglichst effektivem Mitteleinsatz verwirklicht wird. Die Rund- funkfreiheit beinhaltet keinen Freibrief für unwirtschaftliches Verhalten. Nicht zuletzt ist auch nicht jedwede finanzwirksame Maßnahme einer Rundfunkanstalt programmrelevant. Nach alldem sind die gegen die Vorgabe vorgebrachten Einwände, für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, bei verfas- sungskonformem Verständnis nicht tragfähig. So sieht auch das insgesamt hervorhebenswerte Regelwerk des Deutschlandradios in § 32 Finanzordnung ausdrücklich vor, dass allgemein für jedwede Projekte von erheblicher finanzieller Bedeutung vor Einleitung die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung möglicher Varianten zu prüfen ist. Zusammenfassend empfiehlt die Kommission, soweit nicht ohnehin § 7 LHO anzuwenden ist, das Regelwerk der Rundfunkanstalten nach dem Vorbild des staatlichen Haushaltsrechts dahingehend zu überarbeiten, dass – allgemein verbindlich – für alle finanzwirksamen Maß- nahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen und zu dokumen- tieren sind. 437 


































































































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