Page 356 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Kostentransparenz Kapitel 12 | 23. Bericht    Tz. 692 Tz. 693 2. Beteiligungen und GSEA Das Beteiligungsportfolio der Rundfunkanstalten verringerte sich zum Jahresende 2019 – einschließlich aller Tochter- und Enkelgesellschaften und Beteiligungs-GSEA – von 186 in 2017 um 14 auf 172 Gesellschaften. Der Bestand an Mehrheitsbeteiligungen (Beteiligung von mindestens 50 %) betrug Ende 2019 insgesamt 122 (2017: 135). Diese Gesellschaften erzielten – ohne Anteile von Dritten – mit insgesamt 5.199 Mitarbeitern einen Umsatz von 1.678,7 Mio. € bei einer Bilanzsumme von 1.522,0 Mio. €. Ende 2019 hielten die Anstalten Anteile an 24 Mehrheitsbeteiligungen (2017: 23) mit mindestens 50 Mitarbeitern und einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mindestens 10 Mio. € (wesentliche Beteiligungen). Die Rundfunkanstalten kooperierten Ende 2019 in 43 GSEA (2017: 44) ohne eigene Rechts- persönlichkeit (darunter neun wesentliche GSEA). 2.1 Methodische Vorbemerkungen Die Kommission untersucht Beteiligungen und Gemeinschaftssendungen, -einrichtungen und -aufgaben (GSEA) bei den Rundfunkanstalten und dem zentralen Beitragsservice insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Transparenz. 2.1.1 Umsetzung staatsvertraglicher Regelungen für Beteiligungen Der Rundfunkstaatsvertrag wurde im November 2020 vom Medienstaatsvertrag abgelöst. Die Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalten sowie Kontrollrechte der Aufsichtsgremien und der Rechnungshöfe bezüglich der Beteiligungen sind unter §§ 40 ff. MStV geregelt (ehemals §§ 16a ff. RStV). Zu Ausführungen zu den staatsvertraglichen Regelungen vgl. 17. Bericht, Tzn. 561 ff. und 21. Bericht, Tzn. 535 ff. Wesentliche Informationsquelle – sowohl für die Aufsichtsgremien wie für die Kommission – ist der jährliche vom Intendanten vorzulegende Beteiligungsbericht. Der Inhalt des Berichts schließt gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 MStV folgende Bereiche ein: die Darstellung sämtlicher Betei- ligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und den Nachweis der Erfüllung der für diese geltenden staats- vertraglichen Vorgaben sowie die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich der Vorgänge mit besonderer Bedeutung. Der Inhalt des Berichts ist im Gesetz ausdrücklich nicht abschließend geregelt. Die wirtschaft- liche Bedeutung für die Anstalt erfordert jedenfalls quantitative und qualitative Aussagen, um sie einschließlich der hiermit verbundenen Risiken angemessen einschätzen zu können.  354 


































































































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