Page 137 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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23. Bericht | Kapitel 5 3. Personalaufwand | Bestandsbedarf   Tz. 209 Tz. 210 Tz. 211 Tz. 212 Tz. 213 Tz. 214 Diese Entwicklungen erfordern langfristig angelegte Modifizierungen der bisherigen Konzepte: Die Nicht-Berücksichtigung des BilMoG-Aufwands beruhte 2010 auf der Annahme, dass es sich bei den sinkenden Zinsen um eine temporäre Abweichung vom damaligen Zinsniveau in der Größenordnung von 5 % bis 6 % handele. Ein Anstieg in diese früheren Größenordnungen ist aus heutiger Sicht aber in weite Ferne gerückt. Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission die Notwendigkeit, ab 2025 verstärkt die Dotie- rung der alten Versorgungssysteme in den Blick zu nehmen. Aus Sicht der Kommission sollte und könnte dies im Rahmen des derzeit veranschlagten Aufwands durch Schwerpunktsetzung und Verwendung freiwerdender Mittel erfolgen. Bei der ARD liegt der Bestand der Deckungsstöcke im Übrigen zum 31. Dezember 2020 um 24 Mio. € höher, als es der im KEF-Verfahren üblichen Berechnungsmethode entspricht (insb. bei MDR, NDR und WDR). Wenn damit freie Mittel nur temporär dorthin verlagert würden, wäre das eine Umgehung der Anrechnung als Eigenmittel. Nachdem die ARD erklärt hat, dass diese Mittel dauerhaft zusätzlich in den Deckungsstöcken verbleiben sollen, erfolgt keine Anrechnung bei den Eigenmitteln. 3.2.3 Pensionskassen Die Rundfunkanstalten der ARD, das ZDF und Deutschlandradio sind Trägerunternehmen der Baden-Badener Pensionskasse (bbp). Diese sichert als Rückdeckungsversicherung Verpflichtun- gen der Rundfunkanstalten, insbesondere von ARD und Deutschlandradio, aus den neueren Tarifverträgen für die seit 1994 eingestellten Beschäftigten. Die Finanzlage der Kasse stellt sich nach den Aussagen des Geschäftsberichts 2020 insgesamt als gut dar. Die Solvabilitätsanforderungen der BaFin werden danach zum Jahresende 2020 mit mehr als 193 % deutlich übererfüllt. Geschäftsführung und Gremien sehen die Kasse auch in der längerfristigen Perspektive als wirtschaftlich stabil an. Die BaFin als Aufsichtsbehörde stützt sich in ihrer Bewertung allerdings zusätzlich auf lang- fristige Modellrechnungen, bei denen der erzielbare Zins unter Risikogesichtspunkten sehr viel niedriger angesetzt ist als in den Annahmen der bbp. Sie sieht unter diesen Annahmen die Gefahr einer Unterdeckung der Solvabilitätsanforderungen „spätestens im Jahr 2029“ und hatte die Anstalten aufgefordert, eine sog. Patronatserklärung abzugeben. Mit der Patronatserklärung sollten sich die Anstalten verpflichten, die bbp „finanziell so auszustatten, dass diese den jeweils geltenden aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsanfordungen sowie dem Liquiditätsbedarf für die zur Erbringung der Versicherungsleistungen benötigten Mittel vollständig entsprechen kann“. Die große Mehrheit der Anstalten war der Auffassung, dass durch die Abgabe der von der BaFin geforderten Patronatserklärung im Wesentlichen keine zusätzlichen Haftungsrisiken Tz. 209 Tz. 210 Tz. 211 Tz. 212  Tz. 213 Tz. 214 135 


































































































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