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Bestandsbedarf | 2. Programmverbreitung Kapitel 5 | 22. Bericht
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beträchtliche Nachzahlungen für die Jahre ab 2013 zu leisten sind. Um den kartellrechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu entsprechen, verhandelten die Rundfunkanstalten mit den Kabelnetzbetreibern separat und schlossen mit ihnen auch strukturell kaum vergleichbare Verträge ab, die der Vertraulichkeit unterliegen und deren Details die Kommission nicht kennt.
Die von der ARD angemeldeten Kosten der Kabelverbreitung (s. Tab. 31) belaufen sich von 2017 bis 2024 auf 288,1 Mio. €. Das sind 17,1 % der Verbreitungskosten. Beim ZDF (s. Tab. 33) sind es 37,8 Mio. € bzw. 6,1 % der Verbreitungskosten und beim Deutschlandradio (s. Tab. 35) 7,6 Mio. € bzw. 5,8 % der Verbreitungskosten. Die Verhandlungen von ARTE mit den Kabel- netzbetreibern sind noch nicht abgeschlossen. Während das Kostenverhältnis zwischen ARD und ZDF 2009 bis 2012 dem Faktor 4,55 zu 1 entsprach, beträgt der Faktor 2017 bis 2024
nun 7,62 zu 1. Zu bedenken ist beim Vergleich der in Textziffer 99 dargestellten Beträge für die Periode 2009 bis 2012 mit denen für 2017 bis 2024, dass die Kabelnetze in Deutschland mittlerweile von der analogen Verbreitung, bei der pro Übertragungskanal nur ein Fernseh- programm übertragen werden konnte, auf das System DVB-C für die digitale Verbreitung um- gestellt wurden. Mittels DVB­C können pro Übertragungskanal zahlreiche Fernseh­ und Hör- funkprogramme übertragen werden, so dass erhebliche Ef zienzgewinne möglich wurden. Beispielsweise ist in Braunschweig der Kanal bei 330 MHz mit den drei HDTV-Programmen Das Erste HD, SWR RP HD, WDR HD Köln und zusätzlich mit sechs weiteren TV­Programmen
in der Qualitätsstufe SDTV belegt (ARD-alpha, arte.tv, One, Phoenix, SR Fernsehen, tages- schau24). Die Kommission bezweifelt daher auch mit Blick auf die Zahlen des ZDF, dass diese Ef zienzgewinne in den Verträgen der ARD angemessen berücksichtigt wurden.
Im 21. Bericht (dort Tz. 82) wies die Kommission auf mögliche Zusatzeinnahmen hin, die das Resultat von straf- und zivilrechtlichen Prozessen um Lizenzeinnahmen des Instituts für Rund- funktechnik in München sein könnten. Die Rundfunkanstalten teilten der Kommission mit den Anmeldungen zum 22. Bericht mit, dass ein Betrag von 24,0 Mio. € aus den Prozessen zur Verfügung stehe.
Auch im 22. Bericht stellen die Kosten der Verbreitung von Inhalten über IP-Netze einen Schwerpunkt dar. Beispielsweise prognostiziert das ZDF einen Kostenanstieg von 2017 bis 2020 auf 2021 bis 2024 von 127 % und die ARD von 78 %. In ihrem 21. Bericht hatte die Kommissi- on das Thema ausführlich beleuchtet (Tzn. 109 bis 115). Die Kosten der IP-Verbreitung werden maßgeblich durch die Nutzerinnen und Nutzer bestimmt, deren jeweilige Abrufe zu Aufwen- dungen bei den Rundfunkanstalten führen, welche diese damit nicht vollständig kontrollieren können. Die Kommission erkennt an, dass die Rundfunkanstalten in Anbetracht der stetig wachsenden zeitversetzten Nutzung, z.B. beim Abruf von Programminhalten aus Mediathe- ken, und der Zunahme des Livestreamings die Kostenentwicklung nur schätzen können. Andererseits sieht sie es als erforderlich an, die Schätzungen zu hinterfragen und setzt dafür auf Prognosen Dritter.
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