Page 100 - KEF 22. Bericht
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Differenz
-15.917
-37.437
-132.264
59.273
-2.002
-6.708
-414
Summe Aufwand für Programmverbreitung
911.011
775.542
­135.469
15.840
-7.882
31.376
Summe der nachrichtlichen Positionen
Summe Aufwand für Programmverbreitung inkl. der nachrichtlichen Positionen
448.308
1.359.319
487.642
1.263.184
39.334
­96.135
Bestandsbedarf | 2. Programmverbreitung Kapitel 5 | 22. Bericht
Tz. 105
2.1 ARD
Bei der ARD erkennt die Kommission für 2021 bis 2024 einen Aufwand für die Programmver­ breitung von 740,8 Mio. € an, das sind jährlich 185,2 Mio. €. Der anerkannte Betrag für 2021 bis 2024 liegt um 34,7 Mio. € unter der Anmeldung der ARD von 775,5 Mio. €. Die Differenz beruht auf der Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Satellitenverbreitung in der Qualitätsstufe SDTV ab 2021 und der Kostenminderung für die Verbreitung auf IP­Netzen.
Den Finanzbedarf für das hier nicht berücksichtigte Entwicklungsprojekt Digitaler Hörfunk mindert die Kommission um 33,5 Mio. € (s. Kap. 6).
Der von der ARD angemeldete Aufwand ist in der folgenden Tabelle dokumentiert:
Tab. 31 Aufwand für die Programmverbreitung (in T€) Anmeldung der ARD zum 22. Bericht
1. Terrestrische Verteilung
a) Hörfunkprogramme
b) Fernsehprogramme
2. Satellitenausstrahlung
a) Hörfunkprogramme
b) Fernsehprogramme
3. Kabelverbreitung
a) Hörfunkprogramme
b) Fernsehprogramme
4. Verbreitung auf IP-Netzen
a) Telemedien
b) Livestreaming
5. Hoheitsaufgaben Hörfunk/Fernsehen
6. Sonstige Leitungen und Leitungsnetze
7. Sonstiges
nachrichtlich:
Projekt Digitaler Hörfunk
Projekt DVB-T2
Summe Eigenbetrieb
2017­2020
250.521
(79.679)
(170.843)
210.945
(17.606)
(193.338)
210.156
-
-
76.411
(56.801)
(19.610)
19.749
142.388
841
57.843
7.882
382.583
2021­2024
234.604
(83.706)
(150.898)
173.508
(17.645)
(155.863)
77.892
-
-
135.684
(105.718)
(29.966)
17.747
135.680
427
73.683
0
413.959
98
Tz. 106
Die Verringerung der Aufwendungen um 135,5 Mio. € ist ein Artefakt. Tatsächlich dominiert hier die Minderung bei den Kosten der Kabelverbreitung. Vergleicht man die Aufwendungen ohne die Kosten der Kabelverbreitung, zeigt sich folgendes Ergebnis, wobei der anerkannte Betrag (ohne nachrichtliche Positionen) deshalb von dem im 20. Bericht dargestellten Betrag abweicht, weil die bis zum 21. Bericht nur nachrichtlich erfassten Kosten der IP-Verbreitung bei den GSEA ab dem 22. Bericht hier  nanzbedarfswirksam erfasst werden.


































































































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