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Glossar
21. Bericht
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Rundfunk nanzierungsstaatsvertrag (RFinStV):
Regelt Aufgabe, Organisation und Verfahren der Kommission, die Höhe des Rundfunkbeitrags, die Verteilung des Beitragsaufkommens auf ARD, ZDF, Deutschlandradio und Landesmedienan- stalten sowie den Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten.
Rundfunkspezi sche Teuerungsrate:
Wird auf der Grundlage eines rundfunkspezi schen Warenkorbs von den Rundfunkanstalten in Abstimmung mit der Kommission ermittelt. Sie berücksichtigt rundfunkspezi sche Sachverhal- te, die eine Abweichung von der allgemeinen Preissteigerungsrate erwarten lassen.
Rundfunkstaatsvertrag (RStV):
Der „Staatsvertrag aller Bundesländer über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ vom 31. August 1991, geändert bzw. aktualisiert durch die nachfolgenden Rundfunkänderungs- staatsverträge (RÄStV), zuletzt den 20. RÄStV, ist die wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem der Bundesrepublik.
SDTV:
Standard De nition TeleVision, nach herkömmlichen Verfahren übertragene Fernsehbilder.
Selbstkosten:
Kosten, die bei der Programmerstellung anfallen (wie z.B. Entwicklungs-, Herstellungs-, Verwal- tungskosten), d.h. auch zurechenbare Kosten wie aufgeschlüsselte Gemeinkosten.
Simulcast oder Simultaneous Broadcast:
Das parallele Ausstrahlen von unterschiedlichen Fernseh- oder Hörfunkstandards, z.B. von SDTV und HDTV.
Soll-Ist-Vergleich:
Gegenüberstellung der prognostizierten Teuerungsrate (z.B. des Programmaufwands) mit den tatsächlichen Ist-Teuerungen.
Sondereffekte:
Besondere, nicht regelmäßig auftretende (unvorhergesehene) Ereignisse, die die wirtschaftli- che Situation eines Unternehmens kurzfristig verändern. Diese werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung herausgerechnet. Sondereffekte können in außerordentlichen Erträgen oder Aufwand enthalten sein.
Sonderrücklage Beitragsmehrerträge 2013-2016:
Sondervermögen aus Beitragsmehrerträgen, die 2013 bis 2016 durch den Wechsel von der Ge- bühren- zur Beitrags nanzierung entstanden sind und den von der Kommission im 19. Bericht für diesen Zeitraum festgestellten Finanzbedarf übersteigen. Das Sondervermögen war einer Rücklage zuzuführen, um dieses 2017 bis 2020 nanzbedarfsmindernd einzusetzen (s. auch Sonderrücklage II Beitragsmehrerträge 2017-2020).