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21. Bericht
Glossar
Sonderrücklage Beitragsmehrerträge II 2017-2020:
Sondervermögen aus Beitragsmehrerträgen, die 2017 bis 2020 infolge der Nichtabsenkung des Rundfunkbeitrags um monatlich 30 Cent entstehen. Das Sondervermögen ist einer neuen Rücklage zuzuführen, um dieses 2021 bis 2024  nanzbedarfsmindernd einzusetzen (s. auch Sonderrücklage Beitragsmehrerträge 2013-2016).
Sondervermögen aus Beitragsmehrerträgen:
s. Sonderrücklage Beitragsmehrerträge 2013-2016 und Sonderrücklage II Beitragsmehrerträge 2017-2020.
Sonstige betriebliche Erträge:
Erträge der Rundfunkanstalten aus Programmverwertungen, Koproduktionen und - nanzie- rungen, Sendermitbenutzung, Mieten und Pachten sowie aus der Au ösung  nanzbedarfs- wirksamer Rückstellungen.
Sonstige Rückstellungen:
Alle Rückstellungen ohne Rückstellungen für Altersversorgung und der GSEA (Bilanzpositio- nen: Sonstige Rückstellungen und Steuerrückstellungen).
Sonstige Stellen:
Diese werden ergänzend zum originären Stellenplan der Rundfunkanstalt geführt. Dies sind z.B. zeitlich befristete Quali kationsstellen für Personen nach erfolgreich abgeschlossener Aus- bildung, Freistellungen für Personalvertretungen oder Beschäftigte in den Kantinen. Aushilfen und Ausbildungsverhältnisse sind nicht erfasst.
Spartenprogramme:
Diese haben im Unterschied zu Vollprogrammen einen inhaltlichen Schwerpunkt und eine Zielgruppe. ARD und ZDF veranstalten jeweils zwei solche Programme, die zuvor auch als Digi- talprogramme bezeichnet wurden (One und tagesschau24 bzw. ZDFneo und ZDFinfo). Die ARD unterhält mit ARD-alpha ein weiteres Programm.
Sponsoring:
Jeder Beitrag „zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern“, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 9 RStV.
Sportgroßereignis:
Eine Sportveranstaltung von internationaler Bedeutung und mit hohem Zuschauerinteresse. Die Übertragung ist in der Regel mit hohen Rechtekosten verbunden. Eine Aufzählung dieser Großereignisse  ndet sich in § 4 Abs. 2 RStV.
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