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21. Bericht | Kapitel 7 Erträge
Tz. 350
Die Minderung der Reichweite/Kampagnenfähigkeit der Werbeprogramme des WDR bedingt einen Preisrückgang bei den verbleibenden Werbeaktivitäten.
Ab 2019 schränkt die verminderte Attraktivität des verbleibenden Werberahmens die Möglichkeiten einer vollständigen Nutzung der rechtlich maximal zulässigen Werbezeiten erheblich ein.
Zusätzlich sind Sekundäreffekte auf die anderen ARD-Anstalten zu beachten, da die verminderte Bedeutung des WDR als Sender mit der höchsten Reichweite innerhalb der gemeinsamen Vermarktung von Werbezeiten der ARD-Anstalten auch die Attraktivität der Angebote der anderen ARD-Anstalten reduziert.
Zudem fallen Aufwendungen z.B. für Programmkosten für Sendezeiten an, die bisher mit Werbung gefüllt waren.
Der Rückgang der Werbeerträge ist jedoch auch mit Effekten verbunden, die gegenläu g wirken. So entfallen mit dem Rückgang verbundene Belastungen anteilig, z.B. zu zahlende Provisionen und Steuern.
Die ARD kommunizierte für 2017 bis 2020 zunächst einen Rückgang der nanzbedarfswirksa- men Werbeerträge durch die Novellierung des WDR-Gesetzes um 123,7 Mio. €. Bis zur Anmel- dung zum 21. Bericht korrigierte die ARD den erwarteten Rückgang unter Berücksichtigung aller genannten Ein üsse auf 80,9 Mio. €.
Die Kommission würdigt die detaillierte Darlegung der einzelnen Effekte der Reduzierung der Werbung im WDR-Hörfunk seitens der ARD und begrüßt die offensichtlichen Anstrengun- gen, den erforderlichen Kompensationsbetrag möglichst gering zu halten. Dennoch kommt die Kommission hinsichtlich der Einschätzung der mit der Novellierung des WDR-Gesetzes verbundenen Effekte zu einer geringeren Bewertung der negativen Folgen. Die abweichende Bewertung betrifft sowohl die Konsequenzen aus dem Reichweitenrückgang auf die erzielba- ren Preise wie auch den Umfang der vermarktungsfähigen Werbezeiten und abschließend die Höhe der nachteiligen Sekundäreffekte auf die anderen ARD-Anstalten.
Die Kommission stellt für 2017 bis 2020 einen nanzbedarfswirksamen Rückgang der Wer- beerträge als Folge der Novellierung des WDR-Gesetzes von 56,8 Mio. € fest.
Gegenüber der Anmeldung der ARD kürzt die Kommission den ertragsmindernden Effekt des WDR-Gesetzes um 24,1 Mio. €.
2.1.2 Nettowerbeumsätze der ARD
Für die Beurteilung der Werbeaktivitäten der ARD ist es hilfreich – neben den Werbeerträgen – auch die Entwicklung der Nettowerbeumsätze zu betrachten (vgl. Tz. 340).
Die Kommission hat im 20. Bericht für 2013 bis 2016 Nettowerbeumsätze der ARD von 1.477,0 Mio. € festgestellt. Für die Anmeldung zum 21. Bericht liegen die Ist-Nettowerbe-
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