Page 130 - KEF 21. Bericht
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sollen im Hinblick auf die spezi schen Gegebenheiten des ZDF bewertet und ggf. angepasst werden. Nach den erfolgten Sondierungsgesprächen stehen nun Verhandlungen mit den Tarifpartnern an.
Die Kommission sieht in der Verständigung von ARD und Deutschlandradio mit den Gewerk- schaften einen wichtigen Beitrag zur langfristigen Konsolidierung der Altersversorgung der Rundfunkanstalten. Das gilt vor allem für die Begrenzung der Dynamisierung. Dabei wirkt die Begrenzung bei Tarifsteigerungen von mehr als 2 % nicht ganz so strikt wie bei der VBL. So würden z.B. bei einer Tarifsteigerung um 2,25 % die Renten um 1,25 % steigen. Positiv bewer- tet die Kommission auch den neuen BTVA, der zu einer erheblichen Einsparung gegenüber den bestehenden Versorgungssystemen führt.
Kritisch bewertet sie die lange Laufzeit des Vertrages von 15 Jahren. Angesichts der vielfälti- gen Diskussionen über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung wären zukünf- tige Anpassungsmöglichkeiten wünschenswert und notwendig. Andererseits muss die Kom- mission in der Gesamtbewertung berücksichtigen, dass eine Begrenzung der Dynamik in der Altersversorgung nur mit Zustimmung aller Tarifvertragsparteien möglich ist.
Die Kommission wird die Details des neu abgeschlossenen Tarifvertrags prüfen und bewerten. Sie nimmt in Aussicht, bei einem positiven Ergebnis dieser Prüfung die für 2019 und 2020 aus- gesprochene Sperre von 100 Mio. € aufzuheben.
Die Auswirkungen der Neuregelung der Altersversorgung sind in den Anmeldungen der Rundfunkanstalten zum 21. Bericht noch nicht berücksichtigt. Mit den Berichten an die Länder zu „Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeit- alter“ haben die Anstalten Schätzungen über die Entlastungswirkungen abgegeben. Sie nen- nen dabei einen Entlastungsbetrag in Höhe von rund 1 Mrd. €, der sich vor allem aus einem Einmaleffekt bei den Pensionsrückstellungen für das Jahr 2017 ergebe. Die Auswirkungen auf den Finanzbedarf seien mit der Kommission noch zu klären.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass es sich bei den genannten Zahlen um vor- läu ge Zahlen handelt, die durch versicherungsmathematische Gutachten überprüft werden müssen. Das gilt sowohl für die Einmaleffekte zum Stichtag 31. Dezember 2017 als auch für die laufenden Auswirkungen in den Folgejahren.
Für die Bewertung des Entlastungseffekts bedeutsam ist vor allem, dass die von den Anstalten genannten Zahlen sich allein auf die bilanziellen Auswirkungen beziehen. Diese beinhalten Elemente, die nicht in die Finanzbedarfsberechnung ein ießen, wie z.B. den Aufwand, der aus dem BilMoG resultiert (vgl. Tzn. 140, 158 ff.). Insofern ist zu klären, ob die bilanziellen Entlastungen überhaupt zu Veränderungen des beitragswirksamen Finanzbedarfs führen und wie groß diese ggf. sind.
Die Prüfung, wie sich die Neuregelungen in der Altersversorgung auf den Finanzbedarf der Anstalten und damit auf die Höhe des Rundfunkbeitrags auswirken, wird die Kommission mit
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Bestandsbedarf | 3. Personalaufwand Kapitel 5 | 21. Bericht





















































































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