Page 238 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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236 Tz. 442 erhält, wenn sich bei den Meldedaten einer Person etwas verändert, wie z.B. die Adresse oder der Name (also ein Anlass für eine Veränderung gegeben ist). Bei den – in den oben genann- ten Fällen – beschriebenen Personen, die in einer Wohnung zurückbleiben, verändern sich die Meldedaten nicht. Daher erhält der zentrale Beitragsservice zu diesen Personen keine Infor- mation über die anlassbezogene Meldedatenübermittlung. Die Daten von Mitbewohnern speichert der zentrale Beitragsservice aus Datenschutzgründen nicht. Somit weiß der zentrale Beitragsservice zum Zeitpunkt des Auszugs des Beitragskontoinhabers nicht, wer noch in der Wohnung lebt. Die oben genannten Fallkonstellationen, die zu einer Erosion der Daten zu den beitragspflich- tigen Wohnungen führen können, werden weder statistisch erfasst noch prognostiziert. Inso- weit ist eine Schätzung, wie viele beitragspflichtige Wohnungen sich aus einem Meldedaten- abgleich 2022 ergeben würden, nicht möglich. Hilfsweise wäre eine Prognose der Entwicklung der bei den genannten Fallkonstellationen relevanten Einflussparameter (z.B. Entwicklung der Anzahl der Umzüge und der Anzahl der Sterbefälle) denkbar. Eine solche Prognose wäre aber nur sinnvoll, wenn die Korrelation der Entwicklung dieser Einflussparameter mit der jeweiligen Erosion beitragspflichtiger Wohnungen ermittelt werden könnte. Die Ermittlung einer solchen Korrelation ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Da nicht zuletzt eine Schätzung der Wirkungen der genannten Fallkonstellationen faktisch nicht möglich ist, greifen die Anstalten daher für die Beurteilung, ob ein Meldedatenab- gleich in 2022 geboten ist, auf die Erfahrungen aus dem Meldedatenabgleich 2018 zurück (ex post-Analyse). Bislang wurden zwei Abgleiche mit den Meldedaten durchgeführt. Für die aktuelle Beurtei- lung ist der erste Meldedatenabgleich jedoch nur wenig repräsentativ, sodass die Anstalten im Wesentlichen auf ihre Erfahrungen aus dem letzten Meldedatenabgleich 2018 zurückgreifen. Sie stützten ihre Beurteilung auf die vom zentralen Beitragsservice ermittelten Daten. Im Zuge des Meldedatenabgleichs 2018 wurden an den zentralen Beitragsservice rund 72,9 Mio. Meldedatensätze übermittelt. In rund 3,7 Mio. Fällen wurden die Daten von bereits angemeldeten Beitragszahlern aktualisiert, d.h. dass die gespeicherten Daten korrigiert oder ergänzt wurden (z.B. falsche Schreibweise bzw. Eingabe wurde korrigiert oder zusätzliche Vornamen, Adresszusätze oder Geburtsdaten wurden ergänzt). In rund 3,6 Mio. Fällen war eine Klärung erforderlich. Der Klärungsprozess wurde entweder mit einer Klärung der Bei- tragspflicht (Anmeldung oder Hinweis auf andere Wohnungsinhaber, die bereits angemeldet sind) oder aufgrund fehlender oder unqualifizierter Rückmeldung mit einer automatischen Anmeldung (Direktanmeldung) abgeschlossen (ungeklärte Sachverhalte). Im Ergebnis hat der Klärungsprozess zum letzten Meldedatenabgleich 2018 zu rund 1,18 Mio. Anmeldungen und rund 423.000 Abmeldungen von Wohnungen geführt (Stand Dezember 2019). Der Grund für die Abmeldungen liegt in Reaktionen von Teilnehmern (bis sechs Monate nach dem letzten Schreiben), die – aufgrund einer Reaktion oder automatisch – Tz. 443 Tz. 444 Tz. 445 Tz. 446 Erträge Kapitel 7 | 23. Bericht   


































































































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