Page 237 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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23. Bericht | Kapitel 7 Erträge   Tz. 439 Tz. 440 Tz. 441 Die Feststellung des 23. Berichts liegt im Vergleich zum 22. Bericht für 2021 bis 2024 um 8,7 Mio. € unter dem damaligen Ergebnis von 32.624,9 Mio. €. Die Verminderung beträgt 5,4 Mio. € bei der ARD und 3,3 Mio. € beim ZDF. Beim Deutschlandradio ergibt sich eine Er- höhung von 0,1 Mio. €. 1.3 Meldedatenabgleich 2022 nach § 11 Abs. 5 RBStV Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV übermittelt jede Meldebehörde zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestands alle vier Jahre beginnend ab 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt (Melde- datenabgleich): 1. Familienname, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz per- sönlicher Daten erfolgt nach § 11 Abs. 5 Satz 5 RBStV der Meldedatenabgleich nicht, wenn die Kommission in ihrem Bericht feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Nach § 11 Abs. 5 Satz 6 ist die Kommission aufgefordert, diese Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vorzunehmen. Der Meldedatenabgleich 2022 ist zur Aktualisierung des Datenbestandes geboten und dient insbesondere der Beitragsgerechtigkeit. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt es regel- mäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestands und damit zu einer Erosion der Daten zu den beitragspflichtigen Wohnungen. Diese kann durch die anlassbezo- gene Meldedatenübermittlung nicht aufgefangen werden. Insbesondere sind hier folgende Fallkonstellationen zu nennen: ƒ der Wegzug des beim zentralen Beitragsservice angemeldeten Beitragsschuldners; ƒ das Versterben des beim zentralen Beitragsservice angemeldeten Beitragsschuldners. In diesen Fällen werden die in der Wohnung zurückbleibenden Personen den Rundfunkan- stalten nur dann bekannt, wenn sie sich aus eigener Initiative beim zentralen Beitragsservice anmelden. Eine anlassbezogene Datenübermittlung findet diesbezüglich nicht statt und ist auskunftsgemäß auch nicht möglich. Dies ist deshalb nicht möglich, weil der zentrale Beitrags- service bei der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung lediglich dann eine Information Tz. 439 Tz. 440  Tz. 441 235 


































































































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