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22. Bericht | Kapitel 8 Anrechenbare Eigenmittel und Kredite
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2. Kredite
Die Kommission stellt fest, dass ein von RB angezeigter Kredit über 2,5 Mio. € für eine Kapi­ talerhöhung bei der Radio Bremen Media GmbH nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 3 RFinStV entspricht. Hiernach ist die Aufnahme von Krediten unter weiteren Voraussetzungen nur zu­ lässig, wenn sie zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Verbesserung der Betriebsanlagen der Anstalten aufgenommen werden. Sie mindert daher den Finanzbedarf um in diesem Zusam­ menhang angemeldete Aufwendungen für Zinsen und Tilgungsleistungen von 2,6 Mio. €.
Geplante Kreditaufnahmen von RBB, SWR und ZDF in den Jahren 2020 und 2023 betreffen Neubauten von Sender- und Bürogebäuden und sind insoweit mit den Vorgaben des § 1 Abs. 3 RFinStV grundsätzlich vereinbar.
Kredite sollen nach § 1 Abs. 3 RFinStV nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Kreditaufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Die Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkbeiträge, muss auf Dauer gewährleistet sein.
Die Anstalten sind verp ichtet, gegenüber der Kommission Kredite anzumelden. Für diesen Bericht haben zwei Anstalten vier laufende Kredite angezeigt. Es handelt sich dabei um drei Kredite von RB über insgesamt 18,7 Mio. € und einen Kredit vom BR über 200 Mio. €.
Bereits im 19. und 21. Bericht wurden zwei Kredite von RB von der Kommission überprüft. Sie waren mit den Vorgaben des § 1 Abs. 3 RFinStV vereinbar (vgl. 19. Bericht, Tzn. 407 ff.; 20. Bericht, Tz. 496 und 21. Bericht, Tz. 456).
Mit einer Kreditaufnahme in 2017 über 2,5 Mio. €  nanzierte RB eine Kapitalerhöhung bei der Radio Bremen Media GmbH, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft. Damit sollte
es der Gesellschaft ermöglicht werden, im Rahmen des technischen Projekts „Erneuerung TV­Komplex“ Investitionen in ihre Hard­ und Software in einer Gesamthöhe von 5,8 Mio. € zu  nanzieren, um die aktuelle Fernsehproduktion im TV­Standard High De nition produ- zieren zu können. Eine Kreditaufnahme durch die Gesellschaft sei wegen deren schlechter Bonität und eines damit verbundenen höheren Darlehenszinses unwirtschaftlich gewesen und hätte sich in höheren Mietaufwendungen für Unternehmen der RB­Gruppe niederge- schlagen. Weil die Automatisierung und Rationalisierung zu Einsparungen bei den Personal- aufwendungen führe, die die jährlichen Tilgungszahlungen überstiegen, sah RB die Voraus- setzungen des Rundfunk nanzierungsstaatsvertrags als erfüllt an. Die Gesellschaft wurde zum 1. Januar 2020 mit der Bremedia Produktion GmbH (Gesellschafterin zu 100 % ist RB) verschmolzen. Die Anlagen gingen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Bremedia Produktion GmbH über.
Die Kreditaufnahme von RB für eine Kapitalerhöhung bei der Radio Bremen Media GmbH entspricht nicht den Vorgaben aus § 1 Abs. 3 RFinStV. Die Vorschrift gestattet – unter weite- ren Voraussetzungen – lediglich die Aufnahme von Krediten für eigene Betriebsanlagen der
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