Page 247 - KEF 22. Bericht
P. 247

22. Bericht | Kapitel 7 Erträge
Tz. 431
Tz. 432
Tz. 433
Eliminiert man den von der ARD in Tabelle 136 eingepreisten Ein uss des WDR­Gesetzes auf die Nettowerbeumsätze in der Sparte Hörfunk, kehrt sich der Rückgang von 2017 bis 2020 auf 2021 bis 2024 um 9,2 % in einen Anstieg um 2,9 % um. Die ARD berücksichtigt somit in ihrer Anmeldung den aktuell festzustellenden Bedeutungsgewinn der Sparte Hörfunk als Werbe- medium.
Innerhalb des § 6a des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz, Datum des Inkrafttretens: 13. Februar 2016) wurden auch die Richtlinien für die Werbung in den Hörfunkprogrammen des WDR neu geregelt. Seit Januar 2017 ist die erste Stufe umge- setzt, derzufolge die Obergrenze für die Radiowerbung von maximal 90 Minuten auf maximal 75 Minuten reduziert wurde. Verbunden mit der zeitlichen Reduzierung ist die Au age, dass die Radiowerbung nur noch in zwei – statt bisher in drei – Programmen platziert werden darf.
Als zweite Stufe war vorgesehen, ab Januar 2019 die Werbung im WDR-Hörfunk auf einen Umfang von maximal 60 Minuten werktäglich zu begrenzen. Der Durchschnittsberechnung hätte dann nicht mehr ein Kalenderjahr, sondern nur noch der jeweilige Monat zugrunde gelegt werden dürfen. Zusätzlich war gesetzlich  xiert, dass dann nur noch ein Programm des WDR für Werbeaktivitäten genutzt werden darf. Die materiellen Folgen der Novellierung des WDR-Gesetzes wurden im 21. Bericht bewertet (vgl. 21. Bericht, Tz. 349). Der zweiten Stufe kam dabei ein wesentlich höherer Ein uss auf die Nettowerbeumsätze der ARD im Allgemei- nen und des WDR im Speziellen zu. Die zweite Stufe wurde durch eine nochmalige Änderung des § 6a WDR­Gesetz (Datum des Inkrafttretens: 13. März 2019) bis Ende 2020 ausgesetzt. Dies hat zur Folge, dass sich die  nanzbedarfswirksamen Effekte des WDR­Gesetzes zum überwie- genden Teil von der Periode 2017 bis 2020 auf die Periode 2021 bis 2024 verlagern.
Die ARD hat die von der Kommission im 21. Bericht anerkannten materiellen Folgen für die Nettowerbeumsätze sowohl methodisch als auch der Höhe nach dem vollumfänglich auf vier Jahre verlängerten Wirkungszeitraum 2021 bis 2024 angepasst, wobei Ein üsse im Werbe- markt aktualisiert wurden. Für die Werbezeitenreduzierung meldet die ARD für den Zeitraum 2017 bis 2020 einen Kompensationsbetrag von 11,6 Mio. € und für den Zeitraum 2021 bis 2024 von 111,4 Mio. € an. Die Kommission erkennt die Bewertung der Folgen des novellierten WDR-Gesetzes unter Berücksichtigung des aktuellen Moratoriums an.
Die endgültige Regelung der Rahmenbedingungen für die Hörfunkwerbung des WDR steht zum jetzigen Zeitpunkt noch aus, da zur Folgenabschätzung seitens der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen eine Evaluierung beauftragt wurde. Deren Ergebnisse sollen in die ab- schließende Entscheidung mit ein ießen. Die Kommission hat mit der ARD abgestimmt, dass im Falle einer weiteren Änderung des WDR-Gesetzes, die zur Folge hätte, dass der für den Zeitraum 2021 bis 2024 festzustellende Kompensationsbetrag geringer ausfällt als unter den Rahmenbedingungen zur Erstellung des 22. Bericht anerkannt, der dadurch erzielte  nanz- bedarfswirksame Vorteil im Anmeldezeitraum 2021 bis 2024 von der ARD nicht verausgabt werden darf (Sperre).
Tz. 431
Tz. 432
Tz. 433
245


































































































   245   246   247   248   249