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22. Bericht | Kapitel 5 3. Personalaufwand | Bestandsbedarf
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Der Gutachter hat den von der ARD genannten Entlastungsbetrag von insgesamt 1.263 Mio. € für den Zeitraum 2017 bis 2024 als plausibel angesehen. Finanzbedarfswirksam für die Höhe des Rundfunkbeitrags ist dabei ein Betrag von rund 293 Mio. €. Leicht aufwachsend sind das 2021 bis 2024 rund 45 Mio. € p.a. Für plausibel hält der Gutachter auch die Entlastung beim Deutschlandradio von 38,7 Mio. € für 2017 bis 2024.
Bei den erheblichen nicht  nanzbedarfswirksamen Entlastungen handelt es sich im Wesent- lichen um die sog. BilMoG-Effekte (s. Abschn. 3.2.2). Diese Aufwendungen werden in den Anmeldungen der Anstalten nicht geltend gemacht und  ießen insofern nicht in die Beitrags- festsetzung ein. Umgekehrt haben demnach Entlastungen keine Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags. Insbesondere die hohen Einmaleffekte aus den Jahren 2017 und 2018 werden damit nicht  nanzbedarfswirksam. Unabhängig davon tragen auch diese Effekte zur langfris- tigen Stabilisierung des Aufwands für die Altersversorgung bei; sie reduzieren insbesondere die sog. Deckungsstocklücke.
Bei der Prüfung der Einzelelemente des Tarifvertrags hat die Kommission auch kritikwürdige Elemente gesehen. Dazu gehört eine Unverfallbarkeitsregelung, die deutlich über die Rege- lungen der Länder hinausgeht, wenngleich dies möglicherweise nur in wenigen Fällen von praktischer Bedeutung ist. Die nachträgliche Einbeziehung einer Gruppe von Beschäftigten in die bereits ausgelaufene Regelung des VTV gewährt dieser Gruppe nachträglich ein höheres Versorgungsniveau als der eigentlich anzuwendende BTVA.
Bei einer Betrachtung des Gesamtpakets wären demnach in einzelnen Punkten  nanziell günstigere Regelungen denkbar gewesen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die (x­1)%­Regelung und die Umstellung auf den BTVA nur im Einverständnis mit den Gewerk- schaften umsetzbar waren. Insofern liegt auf der Hand, dass eine Verständigung auch Kom- promisse erforderte. Bei einer Abwägung der  nanziellen Volumina der Gesamtentlastung mit den angesprochenen Einzelregelungen scheinen diese Kompromisse auch vertretbar. Grund- sätzlich sollte allen handelnden Personen und Institutionen aber bewusst sein, dass das Niveau des öffentlichen Dienstes für die Altersversorgung der Anstalten eine Obergrenze darstellen muss. Das gilt umso mehr, als der BTVA insgesamt nach wie vor ein gutes Versorgungsniveau sichert.
Insgesamt hat sich der Gutachter der positiven Bewertung der Neuregelung durch die Kom- mission im 21. Bericht angeschlossen. Grundsätzlich wären damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Sperre bei der ARD gegeben.
Eine Sonderproblematik besteht allerdings beim HR, der mit der dortigen Tarifgemeinschaft gesonderte Tarifverhandlungen geführt hat: Der abgeschlossene Tarifvertrag enthält zwar wie bei der ARD die Einführung einer (x­1)%­Regelung. Diese Neuregelung führt jedoch insgesamt für 2017 bis 2024 nur zu einer Entlastung von 5,1 % des Gesamtaufwands für die Altersversor- gung, während es im Durchschnitt der anderen ARD­Anstalten 28,5 % sind.
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