Page 130 - KEF 22. Bericht
P. 130

128
Tz. 169
Tz. 170
Die Rundfunkanstalten gewähren ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung. Sie ergänzt die gesetzliche Rentenversicherung und ist insoweit mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ver- gleichbar. Die Höhe der Altersversorgung ist tarifvertraglich geregelt. Zwischen den Anstalten gibt es Unterschiede bei der Ausgestaltung im Detail.
Systematisch und aus der historischen Entwicklung sind dabei drei Regelungssysteme zu unter- scheiden:
ƒ die alten Tarifverträge für die Beschäftigten, die überwiegend bis einschließlich 1993 eingestellt wurden (z.B. TVA/VO bei ARD und Deutschlandradio, VTV alt/neu beim ZDF),
ƒ die neueren Tarifverträge für die ab 1994 eingestellten Beschäftigten, die von den Anstalten für Ende 2016 (ZDF 2014, MDR 2005) gekündigt wurden (z.B. VTV bei ARD und Deutschlandradio, VTV94 beim ZDF, VTV MDR),
ƒ die neuen Beitragstarifverträge für die ab 2017, beim ZDF ab 2015, beim MDR ab 2006 eingestellten Beschäftigten, die im Rahmen des Gesamtpakets zur Neuregelung und Begrenzung der Altersversorgung eingeführt wurden (ARD und Deutschlandradio: BTVA, ZDF: VTV2015).
Grundsätzlich gewähren die ältesten Tarifverträge die höchsten Leistungsansprüche. Ähnlich wie bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wurde das Leistungsniveau im Zeitver- lauf durch Veränderung von Einzelregelungen oder grundsätzliche Neufassungen schrittweise reduziert.
Mit den alten Tarifverträgen TVA/VO sowie den VTV-Tarifverträgen garantieren die Anstalten den Beschäftigten bestimmte Versorgungsleistungen. Risiken, die insbesondere aus verän- derten Zinsentwicklungen, aber auch aus anderen Faktoren wie veränderten biometrischen Daten entstehen, sind von den Anstalten zu tragen.
Demgegenüber liegen diese Risiken beim neuen BTVA/VTV2015 nicht mehr bei den Anstalten: Sie sichern keine bestimmten Versorgungsleistungen mehr zu, sondern führen lediglich die Beiträge – als Prozentsatz des Einkommens – an die Pensionskasse ab. Die endgültige Höhe der Versorgung hängt im Wesentlichen von den erzielten Ergebnissen der Kapitalanlage ab.
Die Kommission erkennt den Aufwand für die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich als  nanzbedarfswirksam an. Dabei berücksichtigt sie die Besonderheiten der jeweiligen Versor- gungssysteme:
ƒ Die alten Versorgungssysteme TVA/VO werden von den Anstalten selbst durchgeführt. Sie erbringen die laufenden Pensionszahlungen und bilden Rückstellungen sowie Deckungsstöcke zur Absicherung der zukünftigen Ansprüche. Neben den laufenden Pensionszahlungen erkennt die Kommission daher die Veränderung der Rückstellungen
Tz. 171
Tz. 172
Bestandsbedarf | 3. Personalaufwand Kapitel 5 | 22. Bericht


































































































   128   129   130   131   132