Page 131 - KEF 22. Bericht
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22. Bericht | Kapitel 5 3. Personalaufwand | Bestandsbedarf
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bzw. die entsprechenden Veränderungen der Deckungsstöcke als  nanzbedarfswirksam an. Gegengerechnet werden die aus den Deckungsstöcken erzielten Zinserträge.1
Bei den Rückstellungen melden die Anstalten den Mehraufwand aus dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2010 nicht als  nanzbedarfswirksam an (s. Abschn. 3.2.2). Die Ermittlung des Finanzbedarfs durch die Kommission erfolgt daher weiterhin auf Basis der 2010 geltenden Abzinsung von 5,25 %.
Für die Schließung der sog. Deckungsstocklücken in den alten Versorgungssystemen wird darüber hinaus seit 1997 der zweckgebundene Beitragsanteil von 25 Cent eingesetzt
(s. Abschn. 3.2.2).
ƒ Bei dem neueren Versorgungssystem VTV sind die Verp ichtungen der Anstalten durch Rückdeckungspensionskassen abgesichert. Bei ARD und Deutschlandradio ist dies die Baden-Badener Pensionskasse (bbp), beim ZDF die ZDF-Pensionskasse. Die Kommission erkennt hier die Prämien an die Rückdeckungspensionskassen als  nanzbedarfswirksam an.2 Veränderungen von Pensionsrückstellungen und Forderungen an die Pensionskassen werden nicht  nanzbedarfswirksam, weil damit keine Zahlungsströme bei den Anstalten verbunden sind.
ƒ Die neuen Beitragstarifverträge (BTVA, VTV2015) sind ebenfalls durch eine Rückdeckungspensionskasse abgesichert. Alle Anstalten haben der bbp die Durchführung dieses Versorgungssystems übertragen. Wie beim VTV erkennt die Kommission die gezahlten Prämien an. Auch bei den Beitragstarifverträgen werden Pensionsrückstellungen und Forderungen an die Pensionskasse nicht  nanzbedarfswirksam.
Die Kommission stellt in diesem Bericht vor allem den  nanzbedarfswirksamen Nettoaufwand für die Altersversorgung dar; mit dieser Abgrenzung wird die  nanzielle Auswirkung auf die Höhe des Rundfunkbeitrags erfasst.3 Zur Ermittlung des Nettoaufwands werden dem Brutto- aufwand die entsprechenden Erträge gegenübergestellt. Dies sind insbesondere die Zinserträ- ge aus Deckungsstöcken.
Die im Folgenden dargestellten Plandaten entsprechen dem Sachstand zum Zeitpunkt der Anmeldung zum 22. Bericht. Auswirkungen der tarifvertraglichen Neuregelung der Altersver- sorgung (vgl. Abschn. 3.2.4) ab 2017/2018 sind erstmals in die Anmeldung einge ossen.
1 Die Erträge aus den Deckungsstöcken sind systematisch als Teil der Finanzerträge (siehe Kapitel 7.3.1) erfasst. Sie werden aber bei dieser Darstellung einbezogen.
2 Diese Prämien an die Rückdeckungspensionskasse (bbp) sind nicht im Personalaufwand, sondern im Sachaufwand ausgewiesen; sie werden bei dieser Darstellung aber wie die Zinserträge einbezogen, um ein vollständiges Bild aller Aufwendungen und Erträge bei der Altersversorgung zu zeichnen.
3 Gegenüber den vorhergehenden Berichten ist die Abgrenzung verändert: Einbezogen sind jetzt alle Aufwands­ und Ertragspositionen sowie Zahlungsvorgänge, die sich auf die Beitragshöhe auswirken. Nicht liquiditätswirksame Aufwands- und Ertragspositionen sind nicht einbezogen. Zur Ableitung der Zahlen s. Anhang. Soweit auf
vergangene Berichte/Feststellungen Bezug genommen wird, sind die Vergleichszahlen an die neue Abgrenzung angepasst.
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