Page 92 - KEF 21. Bericht
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Anstalten gesamt
1.098,3
1.102,9
Veränd.
2,8
1,9
-0,1
0,0
1.070,6
4,6
Veränd. ggü. Anmeldung 21. Bericht
-17,4
-14,9
0,0
0,0
-14,6
-13,0
-0,1
0,0
-32,3
Veränd. ggü. Feststellung 20. Bericht
-27,7
ø 2017-2020 p.a.
183,9
63,3
17,7
2,8
267,7
Bestandsbedarf | 2. Programmverbreitung Kapitel 5 | 21. Bericht
32,3 Mio. €. Im Vergleich zu den Feststellungen im 20. Bericht sinkt der anerkannte Bedarf um 27,7 Mio. € (vgl. Tab. 33).
Tab. 33 Aufwand für die Programmverbreitung 2017 bis 2020 (in Mio. €)
ARD ZDF DRadio ARTE
I. Vergleich der Anmeldungen zum 21. Bericht mit den Feststellungen des 20. Berichts
Feststellung 20. Bericht1
Anmeldung 21. Bericht
II. Feststellungen der Kommission
Feststellung 21. Bericht
750,2 266,1
753,0 268,0
735,6 253,1
71,0 11,0
70,9 11,0
70,9 11,0
90
Tz. 81
Tz. 82
Tz. 83
Für alle Programmanbieter stellen die noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten zur Frage, ob die Beendigung der Zahlungen für die Einspeisung ihrer Hörfunk- und Fernsehprogramme in die Kabelnetze rechtens war, ein Risiko dar. In Anbetracht der anhängigen Verfahren nimmt die Kommission diese Risiken zur Kenntnis.
Im Mai 2017 wurde der Kommission bekannt, dass das Institut für Rundfunktechnik in Mün- chen um erhebliche Lizenzeinnahmen betrogen worden sein könnte. Die im Ergebnis anhän- giger straf- und zivilrechtlicher Prozesse ggf. zu erwartenden Zahlungen stellen eine Chance auf Zusatzeinnahmen dar.
Zu den Prognosen der Kosten der Verbreitung von Inhalten über IP-Netze siehe Abschnitt 2.5. Anders als bei der Verbreitung der Programme über terrestrische Sender, Kabel oder Satellit prognostizieren die Rundfunkanstalten hier einen erheblichen Kostenanstieg, der im Wesent- lichen durch steigende Nutzungszahlen bewirkt wird. Beispielsweise nennt das ZDF für 2017 bis 2020 einen Kostenanstieg gegenüber der Vorperiode um 232 %. Ein „exponentielles“ Wachstum der Kosten ohne regulierenden Eingriff des Programmanbieters kann die Kommis- sion unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht anerkennen.
1 Beim ZDF angepasst an veränderte Abgrenzungen im 21. Bericht.
















































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