Page 390 - KEF 21. Bericht
P. 390

Kostentransparenz Kapitel 12 | 21. Bericht
Tz. 667
Eine Auswertung der mit den gesendeten Werbezeiten eingenommenen Werbeerlöse zeigt folgende Gra k:
Abb. 61
30.000 25.500
20.000 15.000 10.000
5.000 0
Nettowerbeerlöse (in T€)
27.006 25.562
27.412 24.355
23.458 20.844
22.126 20.181
7.410 7.461
11.178 10.532
4.384 5.146
4.300 4.135
2.863 2.127
2015 2016
BAYERN 3
2015 2016
HR 3
2015 2016
MDR JUMP
2015 2016
NDR 2
Die Anstalten weisen darauf hin, dass die Höhe der Werbeerlöse neben den gesetzlichen Vorgaben auch vom Ertragspotenzial des Sendegebiets und der Konkurrenzsituation abhängt. So schwanke die werktäglich zulässige Werbezeit zwischen 60 Minuten beim NDR (in einem werbetragenden Hörfunkangebot) und 177 Minuten beim SWR (in fünf werbetragenden Hör- funkangeboten). Auch könne WDR 2 trotz geringerer Marktanteile als BAYERN 3 oder HR 3 höhere Werbeeinnahmen als diese erzielen. Sowohl die Größe des „Werbekuchens“ als auch dessen Verteilung anhand des Konkurrenzdrucks differiere in den jeweiligen Sendegebieten stark. Die Werbeeinnahmen resultieren einerseits aus der rein regionalen Vermarktung über die jeweilige Werbegesellschaft. Hier seien pro Minute die höchsten Netto-Erlöse nach Rabat- ten zu erzielen. Andererseits erfolgt die Vermarktung an nationale Kunden gemeinschaftlich über die AS&S Radio GmbH.
Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen bei den zulässigen Werbezeiten haben zur Folge, dass bei manchen Anstalten nur ein Programm werbetragend ist. Bei anderen hingegen verteilen sich die zulässigen Werbezeiten auf mehrere Hörfunkangebote.
Um diesen Umständen gerecht zu werden, hat die Kommission in ihrem Vergleich auch den Parameter „Werbeerlöse je gesendeter Werbeminute“ ermittelt. Dieser stellt sich wie folgt dar:
2015 2016
Bremen 4
2015 2016
Radioeins
2015 2016
SR 1 Europawelle
2015 2016
SWR 3
2015 2016
WDR 2
388




























































   388   389   390   391   392