Page 302 - KEF 21. Bericht
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Kostentransparenz
Kapitel 12 | 21. Bericht
Tab. 213
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Dreistu ges Informationsverfahren bei Beteiligungsunternehmen
Kriterien
Sämtliche Beteiligungen
Mehrheitsbeteiligungen
(eine oder mehrere Anstalten sind mit zusammen mindestens 50 % an einer Gesellschaft beteiligt)
Wesentliche Beteiligungen
(erfüllen neben einer Mitarbeiteranzahl von
50 und mehr mindestens ein weiteres Kriterium: ƒ Umsatz ab 10 Mio. € oder
ƒ Bilanzsumme ab 10 Mio. €)
Informationen der Anstalten zu den Beteiligungsunternehmen
ƒ Geschäftszweck
ƒ Eigenkapital (teilweise nur Stammkapital)
ƒ Beteiligungsquoten
ƒ Buchwert
ƒ Gesellschafter
ƒ Gründungsjahr oder Beginn der Beteiligung
zusätzliche Angaben:
ƒ Zahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt ƒ Umsatz
ƒ Bilanzsumme
ƒ Personalaufwand ohne Altersversorgung
ƒ Zahl der freien Mitarbeiter nach § 12a TVG
zusätzliche Angaben:
ƒ Ergebnis und Ergebnisverwendung
ƒ Vermögensstruktur
ƒ Leistungsbeziehungen zur Muttergesellschaft ƒ aktuelle Entwicklungen sowie
ƒ Beteiligungsmanagement und -controlling
Tz. 542
Zum 21. Bericht ändert die Kommission die Kriterien, welche Mehrheitsgesellschaften als we- sentliche Beteiligungen ausweisen. Die Kommission bewertet Mehrheitsbeteiligungen nun als wesentliche Beteiligungen, wenn sie mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen und
ƒ entweder einen Umsatz von mindestens 10 Mio. € erwirtschaften ƒ oder eine Bilanzsumme von mindestens 10 Mio. € ausweisen.
Bis zum 20. Bericht galt eine Mehrheitsbeteiligung nur dann als wesentliche Beteiligung, wenn zwei beliebige der drei Kriterien „mehr als 50 Mitarbeiter“, „Umsatz mindestens 10 Mio. €“ oder „Bilanzsumme mindestens 10 Mio. €“ erfüllt waren.
Durch die Änderung der Kriterien konnte auf die Vorlage von Unterlagen, die keine Berichts- relevanz haben, verzichtet werden.
1.1.3 Hinweise zur Zuordnung und Darstellung
Die folgenden Darstellungen und die entsprechenden Erläuterungen beziehen sich auf die Beteiligungen der Anstalten im Jahr 2015 (Stichtag: 31. Dezember 2015). Beteiligungsunter- nehmen mit einem vom Jahresende abweichenden Abschlussstichtag hat die Kommission dem 31. Dezember zugeordnet.
Sind an einer Gesellschaft mehrere Anstalten beteiligt, so ordnet die Kommission die Beteili- gung der Anstalt mit der höchsten Beteiligungsquote zu. Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsum- me sind den Rundfunkanstalten entsprechend der Beteiligungsquote zugeordnet. Anteile von Dritten bleiben unberücksichtigt.
Tz. 543
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