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Kostentransparenz Kapitel 12 | 21. Bericht
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Kostentransparenz
1. Beteiligungen und GSEA
Das Beteiligungsportfolio der Rundfunkanstalten umfasst zum Jahresende 2015 – einschließlich aller Tochter- und Enkelgesellschaften und Beteiligungs-GSEA – insgesamt 192 Gesellschaften.
Der Bestand an Mehrheitsbeteiligungen (Beteiligung von mindestens 50 %) verminderte sich gegenüber 2013 um sieben Beteiligungen (145 Ende 2015 gegenüber 152 Ende 2013). Die Mehrheitsbeteiligungen erzielten – ohne Anteile von Dritten – mit insgesamt 5.174 Mitarbei- tern einen Umsatz von 1.592 Mio. € bei einer Bilanzsumme von 1.423 Mio. €.
Die Anzahl der Mehrheitsbeteiligungen mit mindestens 50 Mitarbeitern und einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mindestens 10 Mio. € (wesentliche Beteiligungen) verringer- te sich – vor allem aufgrund im Vergleich zum 20. Bericht geänderter Kriterien – ebenfalls (22 Ende 2015 gegenüber 33 Ende 2013).
Die Rundfunkanstalten betreiben Ende 2015 43 GSEA (2014: 44) ohne eigene Rechtspersön- lichkeit (darunter neun wesentliche GSEA).
1.1 Methodische Vorbemerkungen
Die Kommission untersucht Beteiligungen und Gemeinschaftssendungen, -einrichtungen und -aufgaben (GSEA) bei den Rundfunkanstalten und dem zentralen Beitragsservice insbesonde- re unter dem Gesichtspunkt der Transparenz. Auf den Bavaria Konzern und in einer Nach- betrachtung auf die NDR Media/Studio Hamburg Gruppe geht sie wegen deren Bedeutung detaillierter ein.
1.1.1 Umsetzung staatsvertraglicher Regelungen für Beteiligungen
Seit Juni 2009 sind Rechte und P ichten der Rundfunkanstalten sowie Kontrollrechte der Aufsichtsgremien und der Rechnungshöfe bezüglich der Beteiligungen staatsvertraglich umfassend neu geregelt. Außerdem werden Informationsp ichten gegenüber der Kom- mission und die Behandlung von Beteiligungen bei der Ermittlung des Finanzbedarfs de niert.
Die entsprechenden Änderungen im Rundfunkstaatsvertrag und die Umsetzung in den Rundfunkanstalten sind ausführlich im 17. Bericht (Tzn. 561 ff.) und – soweit relevant – in den Folgeberichten dargestellt.
Die Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben entsprechend § 16c Abs. 1 RStV ein Controlling über ihre Beteiligungen eingerichtet und die Intendanten haben
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