Page 262 - KEF 21. Bericht
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Tz. 454
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Letztlich ist zu berücksichtigen, dass ARTE gegenüber der ARD Rückstellungen aus offenen Programmnutzungsverträgen von 0,7 Mio. € anmeldet. Diesen steht nur der Ausweis einer geringen Forderung auf der Seite der ARD gegenüber, sodass die Eigenmittel der ARD um die Differenz von gerundet 0,7 Mio. € erhöht werden.
Die Korrektur von Differenzen zwischen korrespondierenden Positionen von ARTE auf der einen und ARD und ZDF auf der anderen Seite führt saldiert über die Tzn. 451 bis 453 zu einer Erhöhung der Eigenmittel bei der ARD von 6,1 Mio. € und beim ZDF von 2,6 Mio. €.
2. Kredite
Die Kommission stellt fest, dass die Kreditanzeige von RB den Vorgaben des § 1 Abs. 3 RFinStV entspricht. Hiernach ist die Aufnahme von Krediten zulässig, wenn sie zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden.
Hinsichtlich der vom BR angezeigten Kreditaufnahme in Höhe von 200,0 Mio. € hat die Kommission Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der vorzeitigen Kreditaufnahme in Höhe von 40,0 Mio. €. Die den Kreditbedarf übersteigenden Mittel behandelt sie im Rahmen der Fest- stellung der anrechenbaren Eigenmittel.
Kredite sollen nach § 1 Abs. 3 RFinStV nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Kreditaufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Die Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkbeiträge, muss auf Dauer gewährleistet sein.
Die Anstalten sind verp ichtet, gegenüber der Kommission Kredite anzumelden. Für diesen Bericht haben zwei Anstalten drei Kredite angezeigt. Es handelt sich dabei um zwei Kredite von RB über insgesamt 16,2 Mio. € und um einen Kredit des BR über 200,0 Mio. €.
Bereits im 19. Bericht wurden zwei Kredite von RB von der Kommission überprüft. Zum
21. Bericht meldet die Anstalt die Anschluss nanzierung eines zum 30. Juni 2016 ausgelaufe- nen Darlehens. Die Anschluss nanzierung entspricht – wie auch der bereits geprüfte laufende Kredit – den Vorgaben des § 1 Abs. 3 RFinStV, weil er im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Erweiterung und der Verbesserung der Betriebsanlagen steht. Des Weiteren sind Zins- und Tilgungsleistungen für die beiden Kredite aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere des Rundfunkbeitrags, gewährleistet (vgl. 19. Bericht, Tzn. 407 ff. und 20. Bericht, Tz. 496).
Mit der Kreditaufnahme will der BR seinen trimedialen/crossmedialen Veränderungsprozess  nanzieren. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 teilte die Anstalt mit, dass der redaktionelle und inhaltliche Umbauprozess des Vorhabens „BR hoch drei“ aus dem Bestand  nanziert und der BR die Kreditmittel gemäß § 1 Abs. 3 RFinStV ausschließlich zur Erstellung neuer Betriebsan- lagen auf dem Firmengelände München-Freimann und für das Studio Franken verwenden werde. In diesem Zusammenhang seien folgende Baukörper inkl. der jeweiligen (technischen)
Anrechenbare Eigenmittel und Kredite Kapitel 8 | 21. Bericht
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