| 25. Bericht

KEF empfiehlt deutlich geringere Anhebung des Rundfunkbeitrags

In ihrem 25. Bericht empfiehlt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ab 2027 eine Anhebung des monatlichen Rundfunkbeitrags auf 18,64 €.

„Beginnend ab dem Stichtag 1. Januar 2027 lautet die neue Beitragsempfehlung für die Periode 2025 bis 2028 auf 18,64 € pro Monat. Dies bedeutet nach einem unveränderten Beitrag von 18,36 € in den Jahren 2025 und 2026 einen einmaligen Anstieg um monatlich 28 Cent für die verbleibenden Jahre 2027 und 2028. Die Kommission reduziert damit ihre bisherige Empfehlung einer Anhebung des monatlichen Rundfunkbeitrags ab dem 1. Januar 2025 von 18,36 € auf 18,94 € aus dem 24. Bericht um 30 Cent“, erklärte der Vorsitzende der Kommission, Prof. Dr. Martin Detzel, bei der Übergabe des 25. KEF-Berichts an den Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Länder, den rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Alexander Schweitzer, am 20. Februar 2026 in Berlin.

Bei der Überprüfung der Annahmen des 24. Berichts von Februar 2024 haben sich lediglich geringfügige Änderungen bei den festgestellten Aufwendungen ergeben. Die Empfehlung einer reduzierten Beitragsanpassung ist wesentlich auf die Stabilisierung der Beitragserträge, bedingt durch Änderungen bei den hierfür relevanten Anknüpfungstatbeständen, höhere Finanzerträge und zusätzliche Eigenmittel aufgrund verschobener Investitionen zurückzuführen. Insbesondere die ersten beiden Sachverhalte liegen außerhalb des Einflussbereichs der Rundfunkanstalten. Der dritte Aspekt hat lediglich eine befristete Wirkung.

Prof. Dr. Detzel: „Die Feststellungen des 25. Berichts stellen allerdings die Ergebnisse des 24. Berichts nicht in Frage. Als sog. Zwischenbericht erfüllt der 25. Bericht vielmehr seine Zielsetzung, Veränderungen seit der Erstellung des vorangegangenen Beitragsberichts zu bewerten und ggf. eine bestehende Beitragsempfehlung zu aktualisieren.“

„Auch bei einem Zwischenbericht werden alle finanzbedarfsrelevanten Einflüsse neu erfasst. Der 25. Bericht ist also in vollem Umfang ein neuer Bericht. Hält man sich die ausgeprägten geo- und innenpolitischen Entwicklungen, beispielhaft die gestiegenen Zu- und Rückwanderungsbewegungen oder das ‚Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität‘, mit ihren Folgen für den Wohnungsmarkt und die Höhe der Kapitalmarktzinsen vor Augen, wird offensichtlich, dass sich innerhalb von zwei Jahren daraus deutliche Veränderungen bei zentralen Parametern der Beitragsberechnung ergeben konnten. Dies betrifft z.B. die Anzahl der beitragspflichtigen Wohnungen und Befreiungen, die Anzahl und die Struktur von Betriebsstätten, den Deflator für das Bruttoinlandsprodukt oder die Höhe der Planzinsen“, so der Kommissionsvorsitzende weiter.

Die Kommission hat auch im Verfahren zum 25. Bericht wieder erhebliche bedarfsmindernde Kürzungen von insgesamt 1.275,0 Mio. € an dem durch die Rundfunkanstalten angemeldeten ungedeckten Finanzbedarf vorgenommen. Im Ergebnis erkennt die Kommission in der Beitragsperiode 2025 bis 2028 einen finanzbedarfswirksamen Gesamtaufwand von ARD, ZDF und Deutschlandradio von 42.010,1 Mio. € an. Gegenüber dem finanzbedarfswirksamen Gesamtaufwand für 2021 bis 2024 auf Basis von Ist-Zahlen von 38.504,7 Mio. € bedeutet dies eine Steigerung von 3.505,4 Mio. € oder 2,2 % pro Jahr.

Noch keinen nennenswerten Einfluss haben indes die neuen Regelungen des Reformstaatsvertrags, der zum Zeitpunkt der Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten kein geltendes Recht war und damit auch keine Grundlage der Bedarfsfeststellung sein durfte. Auch wenn die Rundfunkanstalten bereits erste Weichenstellungen im Vorgriff auf die Umsetzung dieses Staatsvertrags unternommen haben, bestätigt die Überprüfung der Bedarfsanmeldungen zum 25. Bericht frühere Annahmen der Kommission, wonach die Reformüberlegungen der Länder eine wesentliche finanzbedarfsrelevante Wirkung erst in den Jahren ab 2029 entfalten können. Die Gründe dafür sind beispielhaft langfristig kontrahierte Lizenzvereinbarungen, Produktionsaufträge, Mitarbeiterverträge sowie der Umstand, dass bereits eingeleitete Strukturreformen und Personalabbaupfade schon in die Beitragsermittlung eingepreist sind.

Prof. Dr. Detzel: „Die aufgezeigten Verbesserungen bei den Erträgen und der Anstieg der Eigenmittel werden dagegen schon jetzt in vollem Umfang in Form einer Reduzierung der Beitragsempfehlung des 24. Berichts von 58 Cent pro Monat, die bereits ab dem 1. Januar 2025 hätte wirksam werden sollen, umgesetzt und so die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler entlastet.“

„Das KEF-Verfahren funktioniert also verlässlich auch in herausfordernden Zeiten und ermöglicht bei Bedarf eine Nachjustierung der Beitragsempfehlung auch für verkürzt berücksichtigungsfähige ‚Restperioden‘. Beitragszahler, Anstalten und Länder können darauf vertrauen“, resümierte der Vorsitzende.

Um den 25. Bericht in der aktuellen rundfunkpolitischen Debatte geht es in der beigefügten Zusatzinformation zur Pressemitteilung zum 25. Bericht.

Weiterführende Informationen enthält die Zusammenfassung des 25. Berichts (S. 14 ff.). Das Kapitel „Die KEF“ (S. 17 ff.) erklärt das dreistufige Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags und gibt Auskunft über die Zusammensetzung der Kommission. Im Rahmen einer Sonderuntersuchung hat sich die KEF mit der Wirtschaftlichkeit des Standortmusters der ARD auseinandergesetzt (S. 162 ff.).

Der 25. KEF-Bericht steht auf dieser Internetseite unter Berichte in einer barrierefreien Version zum Download zur Verfügung.

Zum Hintergrund:

1. Was hat sich seit der Empfehlung des 24. Berichts verändert?

Ein Vergleich der festgestellten Aufwendungen zwischen dem 25. und dem 24. Bericht verdeutlicht die hohe Genauigkeit der von der Kommission angewandten Methoden. So zeigt die Gegenüberstellung der festgestellten Aufwendungen im 25. Bericht von 42.010,1 Mio. € mit dem korrespondierenden Wert im 24. Bericht von 41.653,1 Mio. € lediglich einen Anstieg um 357,0 Mio. € (= 0,9 %). Methodisch erfasst werden aber auch sich schnell verändernde wirtschafts- und medienpolitische Rahmenbedingungen, wie sie bereits beispielhaft skizziert wurden. So zeigt der Vergleich der festgestellten Erträge ohne Beitragserträge im 25. Bericht mit 5.062,9 Mio. € zu 4.842,8 Mio. € im 24. Bericht eine Abweichung von 220,0 Mio. € (= 4,5 %). Die zum Ende der Beitragsperiode 2021 bis 2024 vorhandenen Eigenmittel, die mit dem Bedarf für die Periode 2025 bis 2028 verrechnet werden, weisen im 25. Bericht mit 2.067,6 Mio. € gegenüber 1.604,4 Mio. € im 24. Bericht eine Erhöhung um 463,2 Mio. € (= 28,9 %) auf.

Für die Veränderungen bei den Erträgen und den Eigenmitteln sind insbesondere folgende Entwicklungen hervorzuheben:

  • Mit deutlichem Abstand an erster Stelle steht eine weitere Stabilisierung bei den Beitragserträgen. Angesichts der Anzahl von Anknüpfungstatbeständen für die Beitragszahlung (insb. Anzahl der Wohnungen) führt bereits eine geringe Veränderung der beitragspflichtigen Sachverhalte von z.B. kumuliert einem Prozent innerhalb von zwei Jahren zu einer Veränderung der Beitragserträge von rund 400 Mio. € für die gesamte Beitragsperiode von vier Jahren. Dies verändert die Beitragsempfehlung um knapp 0,20 € pro Monat.
  • Des Weiteren anzuführen sind höhere Finanzerträge, da sich das Zinsniveau über dem erwarteten Niveau gehalten hat. Hierfür sind z.B. Inflationsängste im Zusammenhang mit der internationalen Zolldiskussion und auch die Finanzierung des bereits genannten Sondervermögens bedeutsam.
  • Ergänzend zu nennen ist eine Bremswirkung im Ausgabeverhalten der Rundfunkanstalten, insbesondere bei Investitionen für die Jahre 2023 und 2024. Die Datenlage lässt vermuten, dass die Nicht-Umsetzung der Beitragsempfehlung der Kommission durch die Länder einen Ausgaben bremsenden Einfluss hatte. Dies führt zu steigender Liquidität Ende 2024, die als Eigenmittel mit dem Bedarf 2025 bis 2028 verrechnet wird. Allerdings werden diese Mittel dann ab 2025 zur Nachholung der Investitionen zusätzlich benötigt.

2. Was bedeutet dies für die Beitragsempfehlung im 25. Bericht?

Üblicherweise übergibt die Kommission den Ländern eine Beitragsempfehlung mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf, so dass die Länder diese Empfehlung rechtzeitig vor Beginn der neuen Beitragsperiode umsetzen können. Diesen letzten Schritt zum Abschluss eines ordnungsgemäßen Beitragsverfahrens haben die Länder jedoch für die Empfehlung des 24. Berichts nicht vollzogen. Es gilt also nach wie vor eine Beitragshöhe von monatlich 18,36 €. ARD und ZDF haben am 19. November 2024 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht gegen die Nichterhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2025 erhoben, über die zum Zeitpunkt der Erstellung des 25. Berichts noch nicht entschieden wurde.

Vor diesem Hintergrund und um eine Vergleichbarkeit mit den Feststellungen des 24. Berichts zu gewährleisten, haben die Rundfunkanstalten ihre Bedarfsanmeldungen zum 25. Bericht auf der Grundlage des im 24. Bericht empfohlenen Rundfunkbeitrags von monatlich 18,94 € für 2025 bis 2028 abgegeben. Tatsächlich fließen die für eine funktionsgerechte Finanzierung durch die Kommission festgestellten Mittel den Anstalten seit dem 1. Januar 2025 jedoch nicht in vollem Umfang zu. Den Beitragsausfall aufgrund der nicht erfolgten Anpassung auf 18,94 € hat die Kommission in ihren Berechnungen berücksichtigt.

Zudem steht zum Ausgleich des mit dem 25. Bericht für 2025 bis 2028 festgestellten Finanzbedarfs nur noch der Zeitraum von der Umsetzung der Beitragsempfehlung bis zum Ende der bereits laufenden Beitragsperiode zur Verfügung. Zur Konkretisierung der neuen Beitragsempfehlung hat die Kommission deshalb die Annahme getroffen, dass die Länder diese zum 1. Januar 2027 staatsvertraglich umsetzen.

Für den verbleibenden Zeitraum einer Beitragsanpassung von zwei Jahren wurde von der Kommission jedoch keine eigenständige Bedarfsfeststellung getroffen. Der Finanzbedarf für die vierjährige Periode 2025 bis 2028 ist lediglich auf die verbleibende „Restlaufzeit“ von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der angenommenen Umsetzung mit dem Ergebnis 18,64 € umgerechnet worden.

Die Beitragsempfehlung der Kommission ist Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente über die Beitragshöhe. Eine Abweichung von der Empfehlung ist von Verfassungs wegen nur in engen Ausnahmefällen und nur einvernehmlich durch alle Länder möglich. Hierfür müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

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