Page 96 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Bestandsbedarf | 1. Programmaufwand Kapitel 5 | 23. Bericht   94 Tz. 119 Tz. 120 Sommerspiele sowie die Fußball-Europameisterschaft der Männer mit 135,9 Mio. €. Das ZDF hat auf die Jahre 2021 und 2022 130,8 Mio. € für Sportübertragungen verschoben. Die Kommission akzeptiert diese Verschiebungen. Die Mittelverschiebungen und Mehrausgaben betreffen insbesondere das Jahr 2021. Da das Jahr 2021 Basisjahr für die Beitragsperiode 2025 bis 2028 sein wird, wird die Kommission prü- fen, inwieweit die Werte für 2021 für die zukünftigen Fortschreibungen repräsentativ sind. Aus den Anmeldungen zum 23. Bericht geht hervor, dass Umschichtungen in andere Auf- wandsarten, insbesondere in den Personalaufwand (vgl. Tzn. 121 ff., 125) und explizit bei der ARD auch in den Aufwand für die Programmverbreitung, angemeldet sind. Die Kommission berücksichtigt, wie im 22. Bericht angekündigt, nur die im 22. und 21. Bericht anerkannten Umschichtungen (vgl. 22. Bericht, Tzn. 78 f., 84, 89) und übernimmt daher für die Umschich- tungen die Werte aus dem 22. Bericht. Die Kommission sieht in den aktuellen Prognosen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung für die laufende Beitragsperiode das Risiko höherer Preis- und Kostensteigerungen. Um die mit den Prognosen verbundenen Unsicherheiten abzubilden, errechnet die Kommission für den Programmaufwand Schwankungsbreiten auf Basis der niedrigeren Teuerungsrate aus dem 23. Bericht und der höheren Teuerungsrate aus dem 22. Bericht. In Summe ergeben sich daraus rechnerische Werte in Höhe von 16.401,6 Mio. € und 16.834,7 Mio. €. Die Feststellung des 22. Berichts in Höhe von 16.653,9 Mio. € liegt zwischen diesen Werten. Die Kommission sieht daher keine Notwendigkeit, diese Feststellung zu ändern. Sollten die niedrigen Steigerungsraten Bestand haben, wird die Kommission die nicht be- nötigten Mittel im 24. Bericht kürzen. Eine endgültige Bewertung des Programmaufwands unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teuerungsraten und möglicher pandemiebedingter Kosten wird erst im 24. Bericht möglich sein. Für diesen Bericht wird auch zu prüfen und zu entscheiden sein, ob insbesondere beim Programmaufwand eine Kompensation erforderlich ist, nachdem der neue Beitrag vom Bundesverfassungsgericht erst mit seinem Beschluss zum 20. Juli 2021 in Kraft gesetzt wurde. Hierzu bedarf es des Nachweises und der Anmeldung der Anstalten. Zudem wird die Kommission eine genaue Analyse der Kostenentwicklung des Jahres 2021 vornehmen, um mögliche Besonderheiten des zukünftigen Basisjahrs zu berücksichtigen. 


































































































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