Page 455 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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 23. Bericht Glossar  Simulcast oder Simultaneous Broadcast: Das parallele Ausstrahlen von unterschiedlichen Fernseh- oder Hörfunkstandards, z.B. von SDTV und HDTV. Soll-Ist-Vergleich: Gegenüberstellung der prognostizierten Teuerungsrate (z.B. des Programmaufwands) mit den tatsächlichen Ist-Teuerungen. Solvabilität: Bezeichnet im Versicherungswesen die Ausstattung eines Versicherers mit Eigenmitteln, also freiem, unbelastetem Vermögen. Bei den Pensionskassen ist aufsichtsrechtlich insbesondere das Verhältnis von Eigenmitteln und bestehenden Verpflichtungen (der Deckungsrückstellung) von Bedeutung. Sondereffekte: Besondere nicht regelmäßig auftretende (unvorhergesehene) Ereignisse, die die wirtschaft- liche Situation eines Unternehmens kurzfristig verändern. Diese werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung herausgerechnet. Sondereffekte können in außerordentlichen Erträgen oder Aufwand enthalten sein. Sonderrücklage Beitragsmehrerträge 2013-2016: Sondervermögen aus Beitragsmehrerträgen, die 2013 bis 2016 durch den Wechsel von der Gebühren- zur Beitragsfinanzierung entstanden sind und den von der Kommission im 19. Be- richt für diesen Zeitraum festgestellten Finanzbedarf übersteigen. Das Sondervermögen war einer Rücklage zuzuführen, um dieses 2017 bis 2020 finanzbedarfsmindernd einzusetzen (s. auch Sonderrücklage II Beitragsmehrerträge 2017-2020). Sonderrücklage II Beitragsmehrerträge 2017-2020: Sondervermögen aus Beitragsmehrerträgen, die 2017 bis 2020 infolge der Nichtabsenkung des Rundfunkbeitrags um monatlich 30 Cent entstehen. Das Sondervermögen ist einer neuen Rücklage zuzuführen, um dieses 2021 bis 2024 finanzbedarfsmindernd einzusetzen (s. auch Sonderrücklage Beitragsmehrerträge 2013-2016). Sondervermögen aus Beitragsmehrerträgen: s. Sonderrücklage Beitragsmehrerträge 2013-2016 und Sonderrücklage II Beitragsmehrerträge 2017-2020. Sonstige betriebliche Erträge: Erträge der Rundfunkanstalten aus Programmverwertungen, Koproduktionen und -finanzie- rungen, Sendermitbenutzung, Mieten und Pachten sowie aus der Auflösung finanzbedarfs- wirksamer Rückstellungen. 453 


































































































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