Page 448 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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 Glossar 23. Bericht  446 Einrichtung: Die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RBStV genannten Einrichtungen, z.B. gemeinnützige Einrich- tungen für behinderte Menschen, öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, Feuerwehr und Polizei. Erstsendeminuten: Anzahl der Minuten von Sendungen, die erstmals ausgestrahlt wurden. Factual-Programme: Ein vor allem in Großbritannien und Australien gebräuchlicher Begriff für Non-Fiction-Produk- tionen wie Dokumentationen, Reportagen oder Reality Shows. Fernsehvertragsschlüssel: Festlegung des Leistungsanteils der einzelnen ARD-Landesrundfunkanstalten für das gemein- same Fernsehvollprogramm Das Erste; der Schlüssel wird auch für andere Leistungsbereiche und insbesondere für anteilige Zahlungsverpflichtungen verwendet. Er wird zwischen den Landesrundfunkanstalten in größeren Zeitabständen neu verhandelt, um geänderten Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Fertiges und unfertiges Programmvermögen: Das Programmvermögen besteht aus fertigen und unfertigen Produktionen. Bis zum Bilanz- stichtag nur zum Teil fertiggestellte Produktionen, z.B. Fernsehfilme oder Hörspiele, werden als unfertige Produktionen im Programmvermögen erfasst. Die Produktionen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet. Darin sind sowohl die direkt zurechenbaren Kosten als auch die anteiligen Material- und Fertigungsgemeinkosten enthalten. Finanzausgleichsmasse: Betrag, der von den ARD-Landesrundfunkanstalten für den Finanzausgleich zugunsten von RB und SR aufgebracht wird und sich nach einem Prozentsatz des ARD-Nettobeitragsaufkom- mens bemisst. Finanzbedarf: Dieser ergibt sich aus der Differenz von zukünftigen Einnahmen und Ausgaben der Rundfunk- anstalten und wird von der Kommission ermittelt. Forderungsausfallquote: Anteil aller Wertberichtigungen eines Jahrs an den Erträgen aus Rundfunkbeiträgen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie in voller Höhe beglichen werden. Freie Mitarbeiter: Sowohl Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis als auch Personen ohne arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags für ein Unternehmen i.d.R. persönlich tätig sind, ohne in das Unternehmen eingegliedert zu sein. 


































































































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