Page 36 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten Kapitel 2 | 23. Bericht     34 Tz. 11 Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten Im Vergleich zu den Feststellungen des 22. Berichts haben die Rundfunkanstalten in ihren Bedarfsanmeldungen für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 Mehrbedarfe aus der Verände- rung von Aufwendungen und Erträgen von insgesamt 1.683,4 Mio. € angemeldet. Davon entfallen auf die ARD 1.160,4 Mio. €, auf das ZDF 511,5 Mio. € und auf das Deutschlandradio 11,5 Mio. €. Mehrbedarfe ergäben sich vor allem aus der nicht bereits zum 1. Januar 2021 umgesetzten Beitragsanpassung und infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Rundfunkanstalten melden einen finanzbedarfswirksamen Gesamtaufwand von ins- gesamt 39.687,0 Mio. € an. Davon entfallen auf die ARD 28.251,3 Mio. €, auf das ZDF 10.369,7 Mio. € und auf das Deutschlandradio 1.066,0 Mio. €. Gegenüber dem für 2017 bis 2020 auf der Basis von Ist-Zahlen angemeldeten finanzbedarfswirksamen Gesamtauf- wand von insgesamt 36.313,6 Mio. € ist dies eine Steigerung von 3.373,4 Mio. € oder 9,3 % (2,2 % p.a.). Der angemeldete Zuschussbedarf von ARTE beträgt 791,1 Mio. € und ist in dem Gesamtaufwand von ARD und ZDF je zur Hälfte enthalten. Nach § 1 RFinStV haben ARD, ZDF und Deutschlandradio der Kommission alle zwei Jahre ihren Finanzbedarf zu melden. Die Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten für den 23. Bericht wurden zum 30. April 2021 angefordert und sind der Kommission fristgerecht zugeleitet worden. Der 23. Bericht ist ein sog. Zwischenbericht, in dem die Prognosen der Kommission aus dem 22. Bericht geprüft und Veränderungen dokumentiert werden. Zu diesem Zweck haben die Rundfunkanstalten ihren voraussichtlichen Finanzbedarf für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 aufgrund aktualisierter Zahlen und neuerer Entwicklungen abermals angemeldet und damit ihre Anmeldungen aus dem 22. Bericht modifiziert. Der Planungszeitraum der laufenden Beitragsperiode begann am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2024. Die Anmeldungen der Rundfunkanstalten basieren auf den – teilweise nachgelieferten – Ist-Zahlen des Jahres 2020. Nach § 1 Abs. 2 RFinStV stellen die Bedarfsanmeldungen von ARD und ZDF den Finanzbedarf für den deutschen Anteil an der Finanzierung des Europäischen Fernsehkulturkanals ARTE gesondert dar. In diesem Zusammenhang gibt ARTE Deutschland regelmäßig eine eigene Be- darfsanmeldung ab. In Abweichung zu der Darstellung in früheren Berichten der Kommission wird ein zusätzlicher Fehlbetrag seit dem 22. Bericht je zur Hälfte bereits dem angemeldeten Finanzbedarf von ARD und ZDF zugeordnet. Mit diesem Bericht wird der Finanzbedarf von ARTE zudem erstmals zusammenhängend in einem eigenständigen Abschnitt behandelt. Im Einzelnen ergeben sich die für 2021 bis 2024 angemeldeten finanzbedarfswirksamen Auf- wendungen und Erträge von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Vergleich zur Feststellung im Tz. 12 


































































































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