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23. Bericht | Kapitel 10 Finanzausgleich   Tz. 641 Tz. 642 Tz. 643 Tz. 644 2.1 Staatsvertraglicher Finanzausgleich 2.1.1. Regelung nach § 14 RFinStV Die Finanzausgleichsmasse nach § 14 RFinStV wurde zuletzt zum 1. Januar 2017 auf 1,6 % des Nettobeitragsaufkommens angehoben. Trotz dieser Anhebung blieb die wirtschaftliche Situa- tion von RB und SR in 2017 bis 2020 herausfordernd, auch weil andere Ausgleichsmaßnahmen reduziert wurden (s. 21. Bericht, Tz. 523). RB und SR wurden in 2017 bis 2020 359,91 Mio. € zugeführt. Dies übersteigt die Feststellungen des 22. Berichts um 3,21 Mio. € (+0,90 %). Tz. 641 Tab. 223 Staatsvertragliche Finanzausgleichsmasse 2017 bis 2024 (in Mio. €) (Fortschreibung; Rundfunkbeitrag 17,50 € monatlich)    Verwendungsanteile 2017-2020, Feststellung 22. Bericht 2017-2020, Feststellung 23. Bericht RB 49,08 % 175,07 176,64 SR 50,92 % 181,63 183,26 1,63 0,90 ARD 100,00 % 3,21 0,90     356,70  359,91      Veränd. 1,57 Veränd. (in %) 0,90     2.1.2. Regelung nach Art. 1 Erster Medienänderungsstaatsvertrag Die ARD hat als Ergebnis von internen Verhandlungen im Februar 2020 u.a. eine Anhebung der Finanzausgleichsmasse von 1,6 % über 1,7 % ab 2021 auf 1,8 % ab 2023 befürwortet. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurde auch die Neufestlegung des Fernsehvertragsschlüssels vereinbart. Letztere hat ab 2021 eine entlastende Wirkung zugunsten des SR im Wert von 0,75 Mio. € jährlich. Des Weiteren wurden ergänzende Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von RB und SR beschlossen. Die Gesetzgeber haben den Vorschlag der ARD zur Anhebung der Finanzausgleichsmasse nach § 14 RFinStV in Art. 1 Ziffer 3 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrag übernommen. 2.1.3 Die Überbrückungsregelung der ARD Die Landesrundfunkanstalten haben nach dem Scheitern des Ersten Medienänderungsstaats- vertrags und der Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Bundesver- fassungsgericht zur Unterstützung von RB und SR eine vorläufige Regelung zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse getroffen. Tz. 642 Tz. 643 Tz. 644  327 


































































































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