Page 328 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Finanzausgleich Kapitel 10 | 23. Bericht    326 Tz. 639 Finanzausgleich zwischen den Landesrundfunkanstalten der ARD Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 die Regelungen des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags zur Anhebung der Finanzausgleichsmasse auf 1,7 % des Nettobeitragsaufkommens bzw. 1,8 % ab 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Die ARD hatte eine Überbrückungsregelung vereinbart, mit der bis zur Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts eine Anhebung der Finanzausgleichsmasse von 1,6 % auf 1,7 % des Nettobeitragsaufkommens auf der Basis eines Rundfunkbeitrags von 17,50 € vorgenommen wurde. Zudem werden RB und SR durch eine Reihe weiterer Maßnahmen entlastet, die die ARD Anfang 2020 im Zuge der Neuregelung des ARD-internen Finanzausgleichs beschlossen und bereits umgesetzt hat. 1. Notwendigkeit des Finanzausgleichs Das im gesetzlichen Versorgungsbereich einer Landesrundfunkanstalt erzielte Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht dieser Landesrundfunkanstalt zu. Wegen des vergleichsweise geringen Beitragsaufkommens in ihrem Versorgungsbereich können RB und SR ihren Finanz- bedarf nicht aus ihrem Beitragsaufkommen decken. § 12 RFinStV sieht daher einen Finanzaus- gleich vor, durch den RB und SR zusätzliche Unterstützung durch die übrigen Anstalten der ARD erhalten. Die Kommission ermittelt den Gesamtbedarf der ARD, der den Bedarf von RB und SR mit um- fasst. Der gebotene interne Finanzausgleich zugunsten von RB und SR begründet daher keine Erhöhung des Gesamtbedarfs der ARD unabhängig davon, ob Zahlungen aufgrund gesetzli- cher Verpflichtung oder freiwillig geleistet werden. 2. Instrumente des Finanzausgleichs Primäres Mittel des Finanzausgleichs ist der entsprechend §§ 12 ff. RFinStV zugunsten von SR und RB durchzuführende staatsvertragliche Finanzausgleich. Weitere, betragsmäßig deutlich geringere Unterstützung erfolgt durch Kooperationen im Rahmen des Leistungs- und Gegen- leistungsaustauschs (LUGA, s. Tzn. 650 f.). Dem SR wurde zudem bei der Rückführung von rückzahlbaren Finanzhilfen eine mittelfristige Stundung gewährt, die entlastende Wirkung hat (s. Tz. 656). RB erhält des Weiteren eine langfristige Strukturhilfe (s. Tz. 654). Tz. 640  


































































































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