Page 308 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Wirtschaftlichkeitsbericht Kapitel 9 | 23. Bericht   306 Tz. 594 Die Kommission hält es aber auch weiterhin für erforderlich, alle Möglichkeiten der Kosten- begrenzung in der betrieblichen Altersversorgung auszuschöpfen. Sie greift daher in diesem Bericht die Entwicklung bei der Rückdeckungspensionskasse bbp (Baden-Badener Pensions- kasse) auf. Dort war die Abgabe einer von der BaFin geforderten Patronatserklärung an der verweigerten Zustimmung einer einzelnen ARD-Anstalt gescheitert. Die Kommission sieht das Risiko zusätzlicher Belastungen, wenn sich die Anstalten gegenüber der BaFin nicht auf ein gemeinsames Handeln im Umgang mit der Rückdeckungspensionskasse verständigen können. Sie hat daher eine Sperre in Höhe von insgesamt 45,9 Mio. € verhängt. Die Freigabe der Mittel ist an die Vorlage eines gemeinsam von allen Anstalten getragenen Konzepts geknüpft (vgl. dazu Tzn. 212 ff.). 3.4 Investitionen Im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit vergeben die Anstalten Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Welche Vorschriften auf die Vergaben anzuwenden sind, hängt davon ab, ob das Auftragsvolumen oberhalb oder unterhalb der von der EU festgelegten Schwellen- werte liegt. In seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rs. C-337/06) hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte als öffentliche Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB vom 26. Juni 2013 (§ 99 Nr. 2 GWB vom 17. Februar 2016) anzusehen sind und somit bei Beschaffungen öffent- liches Vergaberecht anzuwenden haben. Die Anstalten haben demnach auf Vergaben, die wertmäßig oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen, das öffentliche Vergaberecht anzuwen- den. Von dieser Pflicht gibt es zwei Ausnahmen: Vergaben im Rahmen der Programmtätigkeit und Inhouse-Geschäfte. Mit den Verordnungen (EU) 2019/1827 bis 1830 vom 30. Oktober 2019 gelten ab dem 1. Januar 2020 folgende Schwellenwerte: Bauaufträge 5.350 T€ sowie Dienst- und Liefer- aufträge 214 T€. Die Beschaffungen von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, für die das europäische Vergabe- recht keine Anwendung findet, werden nach den Vorgaben eigener Beschaffungsordnungen der Anstalten durchgeführt. Wie Tabelle 214 zeigt, unterscheiden sich die Beschaffungsordnungen der Anstalten hin- sichtlich anzuwendender Wertgrenzen bei Angebotseinholung deutlich. Bei den genannten Wertgrenzen handelt es sich um Bruttoauftragswerte, beim ZDF um Nettoauftragswerte. 


































































































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