Page 228 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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226 Tz. 402 Tz. 403 nachprüfbare Gründe anzugeben sind und die beabsichtigte Abweichung durch die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der Kommission erörtert werden muss. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden als Begründung aus. ƒ Den Landesgesetzgebern stehen Alternativen zum Verfahren der einvernehmlichen Beitragsfestsetzung zur Verfügung. So können sie vereinbaren, durch Mehrheit zu entscheiden oder die Beitragsentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen. Von der Anordnung einer Rückwirkung der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2021 hat das Gericht abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung könne im vorgesehenen Verfahren erfolgen. Sie erfordere eine Stellungnahme der Kommission und einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung der Länder. Die Rundfunkanstalten kamen überein, den monatlichen Beitrag von 18,36 € ab dem 1. August 2021 einzuziehen. 1.2 Entwicklung der Erträge aus Rundfunkbeiträgen Die Erträge aus Rundfunkbeiträgen machen etwas mehr als 88 % der Gesamterträge der Anstalten aus. Sie enthalten die durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegten Rundfunkbeiträge. Nicht enthalten ist jedoch der Anteil für die Landesmedienanstalten. Die Anderen Erträge (hauptsächlich aus Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit dem Beitrags- einzug) sind ebenfalls nicht in den Erträgen aus Rundfunkbeiträgen enthalten; sie sind in den Sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen. Die Beitragserträge werden auf Basis von Ist-Zahlen und Prognosen ermittelt. Die Berech- nungen berücksichtigen die Ist-Zahlen bis September 2021. Nicht aus Ist-Zahlen ableitbare künftige Entwicklungen fließen ebenfalls ein. Die Kommission berücksichtigt dabei amtliche Statistiken und Prognosen von wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten. Darüber hinaus hat die Kommission auch noch die Ertragsprognose der Arbeitsgruppe Beitragsplanung der Anstalten vom Oktober 2021 berücksichtigt. Die Kommission geht bei ihren Berechnungen davon aus, dass die Anstalten den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) folgen. Dazu gehört, dass z.B. beim Abgleich der Meldedaten und der notwendigen automatischen Anmeldungen der Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung maßgebend ist, vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 RBStV. Nur so kann erreicht werden, dass die Beiträge umfassend erhoben werden. Die Teilerträge aus Rundfunkbeiträgen werden für jeden Anknüpfungstatbestand (vgl. dazu 22. Bericht, Tz. 391) ermittelt. Grundlage für die Prüfung durch die Kommission sind die Anmeldungen der Anstalten (vgl. Tab. 123). Für 2021 bis 2024 melden sie insgesamt Erträge aus Rundfunkbeiträgen von Tz. 404 Erträge Kapitel 7 | 23. Bericht   


































































































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