Page 226 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Erträge Kapitel 7 | 23. Bericht  Erträge 1. Erträge aus Rundfunkbeiträgen Die Kommission stellt für 2021 bis 2024 Erträge aus Rundfunkbeiträgen von insgesamt 32.616,2 Mio. € fest. Davon entfallen auf die ARD 23.154,9 Mio. €, auf das ZDF 8.489,4 Mio. € und auf das Deutschlandradio 971,9 Mio. €. Im Jahresdurchschnitt sind dies bei der ARD 5.788,7 Mio. €, beim ZDF 2.122,4 Mio. € und beim Deutschlandradio 243,0 Mio. €. Die festgestellten Erträge aus Rundfunkbeiträgen liegen  ƒ ƒ 1.1 unter Berücksichtigung der Zuschätzung von 368,9 Mio. € im Vergleich zum 22. Bericht um 8,7 Mio. € unter dem damaligen Ergebnis von 32.624,9 Mio. €. Die Verminderung beträgt 5,4 Mio. € bei der ARD und 3,3 Mio. € beim ZDF. Beim Deutschlandradio ergibt sich eine Erhöhung von 0,1 Mio. €. um 368,9 Mio. € über den Anmeldungen der Anstalten zum 23. Bericht von insgesamt 32.247,3 Mio. €. Von dieser Erhöhung entfallen auf die ARD 217,8 Mio. € und auf das ZDF 151,1 Mio. €. Rechtliche Grundlagen     224 Tz. 399 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 die vorläufige Geltung eines Rundfunkbeitrags von monatlich 18,36 € mit Wirkung vom selben Tag angeordnet. Die Höhe des Beitrags entspricht der Empfehlung der Kommission im 22. Bericht für 2021 bis 2024. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben mit dem Ersten Medienänderungs- staatsvertrag Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrags und des Finanzausgleichs vereinbart. Durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags wurde eine Erhöhung des in § 8 RFinStV festgelegten Rundfunkbeitrags von monatlich 17,50 € auf 18,36 € zum 1. Januar 2021 vorgesehen. Mit dieser Erhöhung um 86 Cent wurde der Empfehlung der Kommission im 22. Bericht gefolgt. Der Erste Medienänderungsstaatsvertrag enthielt in Art. 2 Abs. 2 zudem eine Verfallsklausel, wonach der Staatsvertrag gegenstandslos werde, wenn nicht alle Länder diesen bis zum 31. Dezember 2020 ratifiziert haben. Die Ratifizierung erfolgte durch alle Länder mit Ausnahme Sachsen-Anhalts. Damit konnte der Erste Medienänderungsstaatsvertrag nicht in Kraft treten. Hiergegen erhoben die Rundfunkanstalten Verfassungsbeschwerde. Sie rügten die Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da durch das Unterlassen der Ratifizierung durch Sachsen-Anhalt ihr grundrechtlicher Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werde. Tz. 400 


































































































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