Page 48 - KEF 22. Bericht
P. 48

Budgetabgleich für 2017 bis 2020 Kapitel 3 | 22. Bericht
Tz. 18
Tz. 19
Budgetabgleich für 2017 bis 2020
Die Kommission legt einen Budgetabgleich für die Jahre 2017 bis 2020 vor und vergleicht die Feststellungen der Kommission aus dem 20. Bericht mit den Ist­/Plan­Werten der Anmeldung
zum 22. Bericht. Der Budgetabgleich zeigt den tatsächlichen Einsatz der Mittel und gibt wichtige Hinweise zur Genauigkeit der Ertrags­ und Aufwandsprognosen. Er macht deutlich, in welchen Bereichen die Anstalten Mehr­ oder Minderaufwand bzw. Mehr­ oder Mindererträge verzeichnen.
Der Budgetabgleich für die Periode 2017 bis 2020 zeigt Einsparungen aller Anstalten im Programmaufwand und bei den Investitionen, während in den anderen Aufwandsarten der anerkannte Bedarf in der Regel überschritten wird.
Auf der Ertragsseite weisen die Rundfunkanstalten insgesamt Mindererträge aus, vor allem bei den Beitragserträgen.
1. Vorbemerkung
Die Anstalten melden ihren Bedarf auf der Basis einer Mittelfristigen Finanzplanung für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren an. Alle Daten zu den einzelnen Ertrags- und Aufwandsarten sind deshalb Planzahlen. Die Kommission überprüft diese gemäß § 14 RStV entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Gemäß § 3 Abs. 5 RFinStV werden die Planzahlen zur Vermeidung einer Über nanzierung mit den Ist-Zahlen abgeglichen. Dies geschieht regelmäßig vor allem in den sog. Zwischenbe- richten jeweils in der Mitte der Beitragsperiode. Die Anstalten entscheiden selbst darüber, für welche Aufwandsarten die Mittel eingesetzt werden (Programmaufwand, Personalaufwand etc.). Gegenüber der Kommission ist die Mittelverwendung plausibel zu begründen.
Die Kommission legt hiermit einen Vergleich der anerkannten Planzahlen mit den Ist- bzw. ak- tualisierten Zahlen vor, den sog. Budgetabgleich. Gegenübergestellt sind für die Periode 2017 bis 2020 die von der Kommission anerkannten Beträge in den jeweiligen Ertrags- und Auf- wandsarten des 20. Berichts einerseits und die Anmeldungen zum 22. Bericht andererseits.1
Der Budgetabgleich gibt wichtige Hinweise zur Genauigkeit der Prognosen bei den unter- schiedlichen Kategorien des Aufwands und der Erträge. Er zeigt den tatsächlichen Einsatz der Mittel und dokumentiert die jeweiligen Abweichungen zum anerkannten Bedarf in den jewei- ligen Aufwandsbereichen. Aus diesen Differenzen kann die Kommission Folgerungen bei der
1 Die hier genannten Beträge für den Sachaufwand und die Sonstigen betrieblichen Erträge für 2017 bis 2020
sind nicht in jedem Fall identisch mit den in Kapitel 5.4 und Kapitel 7.3.3 genannten Beträgen. Dies ergibt sich zum einen aus unterschiedlichen Zuordnungen des Aufwands für die Altersversorgung, der in Kapitel 5.4 teilweise im Sachaufwand enthalten ist. Zum anderen werden im Budgetabgleich nicht  nanzbedarfswirksame Erträge der Altersversorgung aus den Sonstigen betrieblichen Erträgen herausgerechnet.
Tz. 20
46


































































































   46   47   48   49   50