Page 407 - KEF 22. Bericht
P. 407

22. Bericht
Glossar
Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV):
Änderungsstaatsverträge sind eigenständige gesetzliche Regelungen, mit denen die Län- der den jeweils geltenden (Rundfunk-)Staatsvertrag fortschreiben. Aktueller Stand ist der 22. RÄStV.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV):
Rechtliche Grundlage für den Rundfunkbeitrag, regelt, wer den Rundfunkbeitrag zu zahlen hat sowie Ermäßigungen, Befreiungen und die Erhebung des Rundfunkbeitrags.
Rundfunk nanzierungsstaatsvertrag (RFinStV):
Regelt Aufgabe, Organisation und Verfahren der Kommission, die Höhe des Rundfunk- beitrags, die Verteilung des Beitragsaufkommens auf ARD, ZDF, Deutschlandradio und Landes- medienanstalten sowie den Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten.
Rundfunkspezi sche Teuerungsrate:
Wird auf der Grundlage eines rundfunkspezi schen Warenkorbs von den Rundfunkanstalten in Abstimmung mit der Kommission ermittelt. Sie berücksichtigt rundfunkspezi sche Sachver- halte, die eine Abweichung von der allgemeinen Preissteigerungsrate erwarten lassen.
Rundfunkstaatsvertrag (RStV):
Der „Staatsvertrag aller Bundesländer über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ vom 31. August 1991, geändert bzw. aktualisiert durch die nachfolgenden Rundfunkänderungs- staatsverträge (RÄStV), zuletzt den 22. RÄStV, ist die wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland.
SDTV:
Standard De nition TeleVision, nach herkömmlichen Verfahren übertragene Fernsehbilder.
Simulcast oder Simultaneous Broadcast:
Das parallele Ausstrahlen von unterschiedlichen Fernseh- oder Hörfunkstandards, z.B. von SDTV und HDTV.
Soll­Ist­Vergleich:
Gegenüberstellung der prognostizierten Teuerungsrate (z.B. des Programmaufwands) mit den tatsächlichen Ist-Teuerungen.
Sondereffekte:
Besondere, nicht regelmäßig auftretende (unvorhergesehene) Ereignisse, die die wirtschaft- liche Situation eines Unternehmens kurzfristig verändern. Diese werden aus der Gewinn­ und Verlustrechnung herausgerechnet. Sondereffekte können in außerordentlichen Erträgen oder Aufwand enthalten sein.
405


































































































   405   406   407   408   409