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22. Bericht | Kapitel 12 Kostentransparenz
Tz. 626
Tz. 627
berichte der Anstalten und die Berichte über Abschlussprüfungen der Beteiligungsgesellschaf- ten zur Verfügung.
Zusätzliche Informationen erhält die Kommission von den Anstalten nach einem dreistu gen Verfahren, differenziert nach der unterschiedlichen Bedeutung der Beteiligungsunternehmen:
Tz. 626
Tab. 216
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Dreistu ges Informationsverfahren bei Beteiligungsunternehmen
Kriterien
Sämtliche Beteiligungen
Mehrheitsbeteiligungen
(eine oder mehrere Anstalten sind mit zusammen mindestens 50 % an einer Gesellschaft beteiligt)
Wesentliche Beteiligungen
(erfüllen neben einer Mitarbeiteranzahl von
50 und mehr mindestens ein weiteres Kriterium: ƒ Umsatz ab 10 Mio. € oder
ƒ Bilanzsumme ab 10 Mio. €)
Informationen der Anstalten zu den Beteiligungsunternehmen
ƒ Gesellschaftszweck
ƒ Eigenkapital (teilweise nur Stammkapital)
ƒ Beteiligungsquoten
ƒ Buchwert und Beteiligungsertrag
ƒ Gesellschafter
ƒ Gründungsjahr oder Beginn der Beteiligung ƒ Gemeinnützigkeit
zusätzliche Angaben:
ƒ Zahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt ƒ Umsatz und dessen Verteilung auf RFA und
Dritte
ƒ Bilanzsumme
ƒ Personalaufwand ohne Altersversorgung
ƒ Zahl der freien Mitarbeiter nach § 12a TVG
zusätzliche Angaben:
ƒ Ergebnis und Ergebnisverwendung
ƒ Vermögensstruktur
ƒ Leistungsbeziehungen zur Muttergesellschaft ƒ aktuelle Entwicklungen
ƒ Beteiligungsmanagement und -controlling
2.1.3 Hinweise zur Zuordnung und Darstellung
Die folgenden Darstellungen und die entsprechenden Erläuterungen beziehen sich auf die Beteiligungen der Anstalten im Jahr 2017 (Stichtag: 31. Dezember 2017). Beteiligungsunter- nehmen mit einem vom Jahresende abweichenden Abschlussstichtag hat die Kommission dem 31. Dezember zugeordnet.
Sind an einer Gesellschaft mehrere Anstalten beteiligt, so ordnet die Kommission die Betei- ligung der Anstalt mit der höchsten Beteiligungsquote zu. Mitarbeiter, Umsatz und Bilanz­ summe sind den Rundfunkanstalten entsprechend der Beteiligungsquote zugeordnet. Anteile von Dritten bleiben unberücksichtigt. Halten mehrere ARD-Anstalten gleiche Anteile an einer Beteiligung, entscheiden die Rundfunkanstalten, wem die Beteiligung zugeordnet wird.1 Sind Dritte und eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt an einer Gesellschaft beteiligt, wird die Beteiligung bei der Rundfunkanstalt mit der höchsten Beteiligung ausgewiesen.
1 Für diesen Bericht betrifft dies die Beteiligung an Der Audio Verlag GmbH (jeweils 22,5 % bei SWR und WDR, Zuordnung beim WDR), ndrb sales & services GmbH (jeweils 50,0 % bei NDR und RB, Zuordnung beim NDR) und Stiftung Zuhören (jeweils 23,7 % bei BR und HR, Zuordnung beim BR).
Tz. 627
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