Page 175 - KEF 22. Bericht
P. 175

22. Bericht | Kapitel 5 4. Sachaufwand | Bestandsbedarf
Tz. 276
Tz. 277
Tz. 278
Tz. 279
Der indexierbare Sachaufwand hat am Gesamtaufwand einen Anteil von ca. 9,8 %. Er umfasst den indexierbaren Teil des Bestandsaufwands, der keiner anderen Aufwandsart gemäß der Systematik der Kommission zuzuordnen ist. Der Aufwand wird, ausgehend von einem Basis- jahr, mit dem BIP­De ator fortgeschrieben und ggf. durch Umschichtungen modi ziert. Der BIP­De ator ist der Preisindex, der alle Güter einer Volkswirtschaft berücksichtigt. Er wird aus dem aktuellen Finanzplan des Bundes übernommen und liegt den Prognosen der Kommission zugrunde.
Im Sachaufwand enthalten sind die programmunterstützenden GSEA, welche auch Personal- aufwand enthalten. In Abstimmung mit den Anstalten wird deren gesamter Aufwand mit dem BIP­De ator fortgeschrieben.
Das Basisjahr für den 22. Bericht ist 2017. Die Kommission prüft, ob die Aufwendungen des Basisjahres repräsentativ sind und vergleicht bei jeder Anmeldung, ob die Fortschreibungs- raten noch zutreffen. Soweit die nachträglich ermittelten tatsächlichen Raten von der Prog- nose abweichen, wird die Fortschreibungsrate korrigiert. Durch die Überprüfung können sich auch Auswirkungen auf die festgestellten Beträge für die abgeschlossenen Jahre 2017 bis 2020 ergeben.
Der Fortschreibung für die Jahre 2021 bis 2024 dienen diese ggf. modi zierten Beträge als sachgerechte Ausgangsbasis. Bei der Überprüfung der Annahmen zu den Steigerungsraten im 21. Bericht ergaben sich für den 22. Bericht Änderungen. Die erwarteten Fortschreibungsraten 2017 bis 2020 liegen bei rd. 1,97 % und damit über der im 21. Bericht zugrunde gelegten durchschnittlichen Fortschreibungsrate 2017 bis 2020 von 1,75 %. Für 2021 bis 2024 werden Fortschreibungsraten von 2,00 % erwartet.
Tz. 276
Tz. 277
Tz. 278
Tab. 84
21. Bericht 22. Bericht
22. Bericht
Fortschreibungsraten 2017 bis 2024 (in %)
2017 2018 2019 2020 Ø
- 1,75 1,75 1,75 1,75
- 1,90 2,00 2,00 1,97
2021 2020 2023 2024 Ø
2,00 2,00 2,00 2,00 2,00
Grundlage für die Prüfung durch die Kommission sind die Anmeldungen der Anstalten. Die Kommission vergleicht die Anmeldungen zum 22. Bericht mit den Feststellungen des 21. Be- richts. Dabei überprüft sie, ob Abweichungen im Zeitraum 2017 bis 2020 Auswirkungen auf den Aufwand 2021 bis 2024 haben und ob diese anerkannt werden. Für die Jahre 2021 bis 2024 melden die Anstalten wieder Umschichtungen in andere bzw. aus anderen Aufwands­ arten an. Diese Umschichtungen werden im Sachaufwand vollständig anerkannt. Die Einzel- heiten werden bei den jeweiligen Anstalten dargestellt.
Tz. 279
173


































































































   173   174   175   176   177