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21. Bericht | Kapitel 2 Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten
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Die neue prozentuale Aufteilung des Rundfunkbeitragsaufkommens auf ARD, ZDF und Deutschlandradio und die Anpassung des Finanzierungsbetrags für die nationale Stelle von ARTE wurden von den Ländern in Artikel 3 des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrags umge- setzt, der zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
2. Angemeldeter ungedeckter Finanzbedarf 2017 bis 2020
Nach § 1 RFinStV haben ARD, ZDF und Deutschlandradio der Kommission alle zwei Jahre ihren Finanzbedarf zu melden. Die Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten für den 21. Bericht wurden zum 28. April 2017 angefordert und sind der Kommission fristgerecht zugeleitet worden.
Der 21. Bericht ist ein sog. Zwischenbericht, in dem die Prognosen der Kommission aus dem 20. Bericht geprüft und Veränderungen dokumentiert werden. Zu diesem Zweck haben die Rundfunkanstalten ihren voraussichtlichen Finanzbedarf für die Beitragsperiode 2017 bis 2020 aufgrund aktualisierter Zahlen und neuerer Entwicklungen abermals angemeldet und damit ihre Anmeldungen aus dem 20. Bericht modi ziert.
Der Planungszeitraum der laufenden Beitragsperiode begann am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2020. Die Planungen der Rundfunkanstalten basieren auf den Ist-Zahlen des Jahres 2015. Als zusätzliche Information über die aktuelle Entwicklung haben die Rundfunk- anstalten das Ist-Ergebnis 2016 geliefert.
Die Kommission hat gemeinsam mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Me- thode der Finanzbedarfsfeststellung entwickelt, das sog. Indexgestützte Integrierte Prüf- und Berechnungsverfahren (IIVF).
Auf der ersten Stufe wird der Finanzbedarf für Bestandsaufwendungen und Entwicklungs- projekte ermittelt. Zugleich erfolgt, sofern Potenziale der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festgestellt werden, eine entsprechende Bedarfsminderung.
Der sich daraus ergebende Finanzbedarf wird gemindert um Erträge außerhalb des Beitrags- aufkommens und um anrechenbare Eigenmittel. Zusätzlich erfolgen Korrekturen früherer Planannahmen aufgrund von Soll-Ist-Vergleichen und Budgetabgleichen sowie aufgrund eventueller Bestandsanpassungen. Das hiernach ermittelte Zwischenergebnis führt zur Fest- stellung des aus Beiträgen zu deckenden Finanzbedarfs. Der Abgleich mit den voraussicht- lichen Erträgen aus dem Rundfunkbeitrag ergibt den von der Kommission festzustellenden Fehlbetrag bzw. Überschuss.
Angesichts der Umstellung von dem Gebühren- auf das Beitragsmodell zum 1. Januar 2013 war die Prognose der Beitragsentwicklung für 2013 bis 2016 von großer Unsicherheit beglei- tet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mussten diejenigen Beitragseinnahmen, die den von der Kommission im 19. Bericht für diesen Zeitraum festgestellten Finanzbedarf über-
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