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21. Bericht | Kapitel 7 Erträge
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sonen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, zur Beitragsp icht heranzu- ziehen.
In einer weiteren Entscheidung vom Januar 2017 wurde auch die Rechtmäßigkeit der Beitrags- p icht für Zweitwohnungen bestätigt.
Im Dezember 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beitragsp icht im nicht privaten Bereich in mehreren Entscheidungen für rechtmäßig erklärt. Zentral war hier insbesondere die Feststellung, dass die Anknüpfung der Beitragsp icht an Betriebsstätten, bemessen nach der Anzahl der Beschäftigten, ebenso verfassungsrechtlich zulässig sei wie die Anknüpfung an gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im September 2017 entschieden, dass die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) neben dem allgemeinen Betriebsstättenbeitrag nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn durch Bereitstellung von Empfangsgeräten oder Internetzu- gang eine Möglichkeit zum Rundfunkempfang eröffnet wird.
Einige der o.g. Entscheidungen wurden mit Verfassungsbeschwerde angegriffen. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht über diese Verfassungsbeschwerden 2018 entscheiden wird.
Die Ministerpräsidenten verständigten sich am 28./29. Oktober 2016 darauf, die Beitragshöhe auch 2017 bis 2020 bei 17,50 € pro Monat zu belassen. Sie folgten damit nicht der Empfehlung der Kommission, den Beitrag um 30 Cent auf 17,20 € monatlich abzusenken (s. auch Tzn. 8 f.).
Die Rundfunkanstalten bereiten einen weiteren Meldedatenabgleich in 2018 vor. Ziel ist es, die Beitragsp icht durchzusetzen und damit die Beitragsgerechtigkeit sicherzustellen. Die Ergebnisse aus diesem Meldedatenabgleich sollen so rechtzeitig vorliegen, dass sie noch Ein- gang in den 22. Bericht  nden können.
1.2 Entwicklung der Erträge aus Rundfunkbeiträgen
Die Erträge aus Rundfunkbeiträgen machen etwas mehr als 85 % der Gesamterträge der Anstalten aus. Sie enthalten die durch den Rundfunk nanzierungsstaatsvertrag festgelegten Rundfunkbeiträge. Nicht enthalten ist jedoch der Anteil für die Landesmedienanstalten. Die Anderen Erträge (hauptsächlich aus Säumniszuschlägen im Rahmen des Mahnverfahrens) sind nicht in den Erträgen aus Rundfunkbeiträgen enthalten; sie sind in den Sonstigen betriebli- chen Erträgen ausgewiesen.
Der Ertrag aus Rundfunkbeiträgen wird auf Basis von Ist-Zahlen und Prognosen ermittelt. Die Berechnungen berücksichtigen die Ist-Zahlen bis September 2017. Nicht aus Ist-Zahlen ab- leitbare künftige Entwicklungen  ießen ebenfalls ein. Die Kommission berücksichtigt dabei amtliche Statistiken und Prognosen von wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungs-
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