Page 192 - KEF 21. Bericht
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Erträge Kapitel 7 | 21. Bericht
Erträge
1. Erträge aus Rundfunkbeiträgen
Die Kommission stellt für 2017 bis 2020 Erträge aus Rundfunkbeiträgen von insgesamt 31.185,3 Mio. € fest. Davon entfallen auf die ARD 22.364,9 Mio. €, auf das ZDF 7.913,1 Mio. € und auf das Deutschlandradio 907,3 Mio. €. Im Jahresdurchschnitt sind dies bei der ARD 5.591,2 Mio. €, beim ZDF 1.978,3 Mio. € und beim Deutschlandradio 226,8 Mio. €.
Die festgestellten Erträge aus Rundfunkbeiträgen liegen
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1.1
um 158,5 Mio. € über den Anmeldungen der Anstalten zum 21. Bericht von insgesamt 31.026,8 Mio. €. Von dieser Erhöhung entfallen auf die ARD 114,2 Mio. €, auf das ZDF 39,9 Mio. € und auf das Deutschlandradio 4,4 Mio. €.
unter Berücksichtigung der Zuschätzung von 158,5 Mio. € im Vergleich zum 20. Bericht um 182,2 Mio. € unter der damaligen Feststellung von 31.367,5 Mio. €. Die Verminderung beträgt 118,9 Mio. € bei der ARD und 89,2 Mio. € beim ZDF. Beim Deutschlandradio steigen die festgestellten Erträge aus Rundfunkbeiträgen um 25,9 Mio. €.
Rechtliche Grundlagen
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Tz. 294
Tz. 295
Mit dem Inkrafttreten des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) am 1. Oktober 2016 wurden einige Feinjustierungen am Beitragsmodell vorgenommen. Ein grundlegender Reformbedarf hat sich aus Sicht der Länder nicht ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Beitragsmodell nunmehr in mehreren Entscheidungen grundsätzlich für rechtmäßig erklärt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
Mit dem 19. RÄStV hat der Gesetzgeber im Nachgang zur Evaluierung des Rundfunkbeitrags- staatsvertrags eine Reihe von Feinjustierungen am Beitragsmodell vorgenommen. So können nun Beitragsbefreiungen rückwirkend für drei Jahre beantragt werden. Damit wurde ein Dau- erstreitpunkt beigelegt, der sich daraus ergab, dass Befreiungsanträge bislang aus formalen Gründen abzulehnen waren, wenn die entsprechenden Antragsfristen versäumt waren. Die Beitragsp icht für gemeinnützige Einrichtungen wurde auf einen Drittelbeitrag gedeckelt.
Im nicht privaten Bereich wird die Beitragsp icht nicht mehr allein nach Köpfen bemessen, sondern die Meldung kann nun auch auf Basis von Vollzeitäquivalenten erfolgen.
Der Rundfunkbeitrag hat 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst. Seit 2013 sind dazu zahlreiche gerichtliche Entscheidungen ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erstmals mit Urteil vom 18. März 2016 die Rechtmäßigkeit des Beitragsmodells zunächst für den privaten Bereich bestätigt. Insbesondere wurde festgestellt, dass es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, Per-
















































































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