Symbolbild: Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag der Länder

Die KEF

Aufgabe

Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird in einem dreistufigen Verfahren festgelegt. Nach den Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten auf der ersten Stufe stellt die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) auf der zweiten Stufe den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE fest. Als Ergebnis empfiehlt sie den Ländern ggf. eine Änderung des Rundfunkbeitrags. Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Höhe des Rundfunkbeitrags endgültig fest.

Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Kommission ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) der Länder. Die Regelungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt.

Nach § 3 Abs. 1 RFinStV hat die Kommission die Aufgabe zu überprüfen, ob sich die Programmentscheidungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Dabei ist die Kommission an den gesetzlich definierten Auftrag sowie die vom Rundfunkgesetzgeber festgelegten Strukturen der Rundfunkanstalten gebunden und hat die Programmautonomie der Anstalten zu beachten.

Die Kommission berichtet den Landesregierungen alle zwei Jahre über die Finanzlage der Rundfunkanstalten. Sie legt in der Regel abwechselnd einen Beitragsbericht oder einen Zwischenbericht vor. Der Beitragsbericht enthält eine Empfehlung zur Beitragshöhe. Im Zwischenbericht werden Prognosen, Annahmen und Feststellungen des Beitragsberichts überprüft und Veränderungen dokumentiert. Beim vorliegenden 24. Bericht handelt es sich um einen Beitragsbericht mit einer Beitragsempfehlung für 2025 bis 2028.

Dreistufiges Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags

Grafik dreistufiges Verfahren
Schaubild dreistufiges Verfahren

1. Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten bei der KEF

Zu Beginn des Verfahrens melden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf bei der Kommission an. Sie haben die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen und zur Bewertung geeigneten vergleichbaren Zahlenwerke und Erläuterungen über ihren mittelfristigen Finanzbedarf in der von der Kommission vorgegebenen Form vorzulegen. Die Kommission kann insbesondere Anforderungen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Zahlenwerke der einzelnen Anstalten, die Strukturierung von Kostenarten sowie die Zuordnung von Kosten zu bestimmten Aufgabenfeldern machen. Die Unterlagen sind nach Bestand, Entwicklung sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufzubereiten. Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach Ertrags- und Kostenarten gesondert auszuweisen (vgl. § 1 Abs. 2 RFinStV).

Die Anmeldungen der Rundfunkanstalten umfassen den Zeitraum von zwei jeweils vierjährigen Beitragsperioden. Für einen Beitragsbericht enhalten sie die Bedarfsplanungen bzw. die aktuellsten (Ist-)Zahlen für die künftige und die laufende Periode. Für einen Zwischenbericht werden die Plan- bzw. Ist-Zahlen der gerade begonnenen und der abgeschlossenen Periode übermittelt.

2. Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die KEF

Auf der zweiten Stufe überprüft die Kommission die Finanzbedarfsanmeldungen und ermittelt auf dieser Basis den festzustellenden Bedarf der Rundfunkanstalten. Grundlage der Prüfung ist die gemeinsam mit den ­Rundfunkanstalten entwickelte Methode des sog. Indexgestützten Integrierten Prüf- und Berechnungsverfahrens (IIVF). Zu den Beratungen der Kommission werden nach Bedarf Vertreter der Rundfunkanstalten hinzugezogen.

Zunächst wird der von den Rundfunkanstalten angemeldete Finanzbedarf für Bestandsaufwendungen geprüft. Für einen Großteil der Bestandsaufwendungen nutzt die Kommission als Ausgangspunkt verschiedene Indizes, die den Aufwand der Rundfunkanstalten bestimmen. So wird der Programmaufwand mit der rundfunkspezifischen Teuerungsrate fortgeschrieben. Der Personalaufwand orientiert sich an der Steigerungsrate der Personalausgaben der Länder.

Der indexierbare Sachaufwand wird mit dem Preisindex des Bruttoinlandsprodukts (BIP-Deflator) fortgeschrieben, der auch für die Bemessung der Kappungsgrenze bei den Investi­tionen herangezogen wird. Der Aufwand für die Programmverbreitung, der Aufwand für die betriebliche Altersversorgung und der nicht indexierbare Sachaufwand ergeben sich nicht allein aus allgemeinen preisbedingten Veränderungen und werden daher gesondert festgestellt. Zusätzlich erfolgen Korrekturen früherer Planannahmen aufgrund von Soll-Ist-Vergleichen und Budgetabgleichen sowie aufgrund eventueller Bestandsanpassungen.

Daneben wird der Entwicklungsbedarf ermittelt. Dieser erfasst über die Bestandsaufwendungen hinausgehende Mittel für Projekte, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Teilhabe an innovatorischen Entwicklungen im Rundfunkbereich sichern sollen. Sie dienen der Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und sind durch eine Neuartigkeit sowie Einmaligkeit und Komplexität des Vorhabens gekennzeichnet.

Der gesamte Bedarf wird anhand der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft. Werden Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotenziale festgestellt, wird der Bedarf entsprechend gemindert.

Der sich daraus ergebende Finanzbedarf wird weiter gemindert um Erträge außerhalb des Beitragsauf­kommens, z. B. aus Werbung und Sponsoring, sowie um anrechenbare Eigenmittel. Dabei handelt es sich um Bestände an kurzfristig verfügbaren Mitteln der Rundfunkanstalten, die den künftigen Bedarf reduzieren.

Das hiernach ermittelte Zwischenergebnis führt zur Feststellung des aus Rundfunkbeiträgen zu deckenden Finanzbedarfs. Der Abgleich mit den voraussichtlichen Erträgen aus Rundfunkbeiträgen ergibt den von der Kommission festzustellenden Überschuss bzw. Fehlbetrag. Auf dieser Basis empfiehlt die Kommission den Ländern ggf. eine Anpassung des Rundfunkbeitrags, und zwar in Bezug auf die Höhe und den Anpassungs­termin. Vor der abschließenden Meinungsbildung und Berichterstattung nehmen die Rundfunkkommission der Länder und die Rundfunkanstalten zum Berichtsentwurf der Kommission Stellung. 

Die zweite Stufe endet mit der Feststellung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten im Bericht der Kommission und der Übergabe des Berichts an den Vorsitz der Rundfunkkommission der Länder.

3. Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente über die Beitragsempfehlung der KEF

Der Beitragsvorschlag der Kommission ist Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 RFinStV). Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt durch einen von den 16 Landesregierungen zu unterzeichnenden Staatsvertrag, dem alle 16 Landesparlamente zustimmen müssen und der damit in Landesrecht überführt wird. 

Eine Abweichung vom Vorschlag der Kommission durch die Landesregierungen und Landesparlamente ist nur in engen Grenzen und nur einvernehmlich durch alle Länder möglich, beispielsweise wenn die Belastung der Beitragszahler nicht mehr angemessen erscheint. Hierfür müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.