Page 8 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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6 Vorwort 23. Bericht  Der 23. Bericht kommt relativ unspektakulär daher. Er ist ein Zwischenbericht und bestätigt den 22. Bericht, dessen Ergebnis und die Notwendigkeit, den Rundfunkbeitrag auf monatlich 18,36 € anzupassen. Zwischen der Empfehlung der KEF und deren Umsetzung in einem Staatsvertrag der Länder gibt es manchmal hohe Hürden. Erstmals seit 2009 waren die Länder wieder gefordert, den Rundfunkbeitrag zu erhöhen. Dies ist gescheitert, weil ein Landtag dazu seine Zustimmung verweigert hat. Das Bundesverfassungsgericht, das daraufhin zum Schutz und zur Sicherung der Rundfunk- freiheit angerufen wurde, hat zum ersten Mal selbst den Beitrag festgesetzt – auf 18,36 €. Mit seiner Entscheidung vom 20. Juli 2021 machte das höchste deutsche Gericht erneut deutlich, dass die Länder medienpolitische Entscheidungen z.B. zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks treffen und damit dessen Finanzbedarf umgrenzen können. Im Verfahren der Bei- tragsfestsetzung sind sie hingegen zum Schutz der garantierten Freiheit des Rundfunks an die Empfehlung der KEF weitgehend gebunden. Soweit sie in engen Grenzen abweichen dürfen, können sie dies nur gemeinsam. Für die neue Beitragsperiode von 2021 bis 2024 galt deshalb zunächst der bisherige Beitrag von 17,50 € fort. Daher haben die Rundfunkanstalten zum 30. April 2021 ihren Finanzbe- darf für das Jahr 2021 noch auf dieser Basis angemeldet. Das war die erste Besonderheit des 23. Berichts. Die zweite Besonderheit war und ist die Corona-Pandemie, die bereits 2020, also noch in der vorigen Periode begonnen hatte. Erhebliche Umstellungen und Veränderungen, etwa in der Produktion von Fernsehfilmen, waren notwendig und mit zusätzlichen Kosten verbunden. Sie alle erinnern sich noch daran, dass die Fußball-Europameisterschaft, die Olympischen und die Paralympischen Spiele von 2020 auf 2021 verschoben werden mussten und dann auch stattge- funden haben. Auch über eine dritte Besonderheit werden Sie im Bericht lesen. Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Preissteigerungsraten haben bei den Berechnungen der KEF eine große Bedeutung. Hier zeigen sich erhebliche Unterschiede, z.B. zwischen den Jahren 2019, 2020 und aktuell nun in 2021, verbunden mit einer weiterhin großen Unsicherheit zur künftigen Preisentwicklung. Angesichts der teilweise gegenläufigen Effekte auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass zum Stand des 23. Berichts per Saldo die Feststel- lungen des 22. Berichts weiterhin zutreffend sind. Der 23. Bericht konnte nicht alle diese Besonderheiten abschließend in die Berechnungen einbeziehen. Es wird Aufgabe für den nächsten Bericht sein zu prüfen, ob etwa wegen der verspäteten Inkraftsetzung des angepassten Rundfunkbeitrags eine Kompensation notwendig ist oder aufgrund der COVID-19-Pandemie zusätzlicher Aufwand berücksichtigt werden muss. 


































































































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