Page 75 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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23. Bericht | Kapitel 4 Leistungsbericht   Tz. 75 Tz. 76 Tz. 77 Tz. 78 Tz. 79 Tz. 80 Tz. 81 Die hier aus Transparenzgründen dargestellten Telemedienkosten sind im Bestandsbedarf ent- halten. Die teils erheblichen Steigerungen werden mit den für die einzelnen Aufwandsarten anerkannten Mitteln getragen. Im Vergleich zur Anmeldung zum 22. Bericht erhöht sich der angemeldete Aufwand bei ARD, ZDF und Deutschlandradio um 225,0 Mio. € (16,4 %). Tz. 75 Tz. 76 Tab. 18 ARD ZDF ARTE DRadio Kosten der Telemedien inkl. Barrierefreiheit und Videotext 2021 bis 2024 (in Mio. €) Vergleich der Anmeldungen zum 22. und 23. Bericht   Anmeldung 22. Bericht 986,9 296,5 45,6 42,1 Anmeldung 23. Bericht 1.061,5 438,0 53,5 43,1 Veränd.     74,6 7,6 %     141,5 47,7 %      7,9 17,3 %     1,0 2,4 %        Summe 1.371,1 Aufgrund der bei Redaktionsschluss dieses Berichts andauernden Beratungen über die ARD-Telemedienänderungskonzepte wird für die ARD für die Jahre 2022 bis 2024 der für den 22. Bericht angemeldete Aufwand zugrunde gelegt. Das Gleiche gilt für Deutschlandradio. Die Kommission merkt kritisch an, dass daher die vorgesehenen Kosten für die laufende Periode erst nach Abschluss der aktualisierten Planung dargestellt werden können. Die mit der Anmeldung zum 23. Bericht geplanten Gesamtkosten für Telemedien von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE betragen 2021 bis 2024 1.596,1 Mio. €. Von diesen Kosten entfallen 1.061,5 Mio. € auf die ARD, 438,0 Mio. € auf das ZDF, 53,5 Mio. € auf ARTE und 43,1 Mio. € auf das Deutschlandradio. Im Vergleich zu 2017 bis 2020 steigen die für 2021 bis 2024 geplanten Telemedienkosten um 377,9 Mio. € (+31 %). Die Steigerung bei der ARD beträgt 175,9 Mio. € (+20 %), beim ZDF 181,3 Mio. € (+71 %), bei ARTE 12,3 Mio. € (+30 %) und beim Deutschlandradio 8,4 Mio. € (+24 %). Die Kosten für Telemedien über alle Anstalten hinweg fallen zum Großteil für Personal an, gefolgt von Sach- und Bereitstellungskosten sowie den Kosten für die Barrierefreiheit. Sowohl Livestreams1 als auch Abrufe von Video-on-Demand-Angeboten aus Mediatheken ma- chen einen erheblichen Kostenfaktor aus. Die Verbreitungskosten weisen durch die vermehrte Nutzung beträchtliche Steigerungsraten auf. Die Kommission hat dieses Thema in ihrem 21. Be- richt ausführlich beleuchtet (Tzn. 109 bis 115). Anders als beim traditionellen Rundfunk, bei dem 1 Gem. MStV handelt es sich bei Livestreams definitorisch nicht um Telemedien im eigentlichen Sinne. Sie werden daher hier nachrichtlich getrennt ausgewiesen. Hierzu zählen auch die sog. „Webchannel“. Zu den Details s. Kapitel 5.2. Tz. 77 Tz. 78 Tz. 79 Tz. 80 Tz. 81 1.596,1 225,0 16,4 %       73 


































































































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