Page 30 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Zur Arbeit der Kommission Kapitel 1 | 23. Bericht     28 Tz. 1 Tz. 2 Tz. 3 Tz. 4 Zur Arbeit der Kommission Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) stellt den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE fest. Auf dieser Basis empfiehlt sie den Ländern gegebenenfalls eine Änderung des Rundfunkbeitrags, und zwar in Bezug auf die Höhe und den Anpassungstermin. Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) stellt den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE fest und berichtet den Landesregierungen alle zwei Jahre über die Finanzlage der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten. Dabei legt sie in der Regel abwechselnd einen Beitragsbericht mit Empfehlun- gen zur Beitragshöhe oder einen Zwischenbericht vor. Im Zwischenbericht werden Prognosen der Kommission geprüft und Veränderungen dokumentiert. Beim 23. Bericht handelt es sich um einen Zwischenbericht. Er überprüft die Annahmen und Feststellungen des 22. Berichts. Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Kommission ist der Rundfunkfinanzierungsstaats- vertrag der Länder. Die Regelungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts geprägt. Nach § 3 Abs. 1 RFinStV prüft die Kommission, ob sich die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Dabei ist die Kommission an den gesetzlich definierten Auftrag und die vom Mediengesetz- geber festgelegten Strukturen der Rundfunkanstalten gebunden. Grundlage der Prüfung ist die gemeinsam mit den Rundfunkanstalten entwickelte Methode des sog. Indexgestützten Integrierten Prüf- und Berechnungsverfahrens (IIVF). In dessen Rah- men wird zunächst der von den Rundfunkanstalten für eine vierjährige Periode angemeldete Finanzbedarf für Bestandsaufwendungen und Entwicklungsprojekte überprüft. Für einen Großteil der Bestandsaufwendungen nutzt die Kommission als Ausgangspunkt verschiedene Indizes (rundfunkspezifische Teuerungsrate, BIP-Deflator, Steigerungsrate der Personalaus- gaben der Länder), die den Aufwand der Rundfunkanstalten bestimmen. Werden darüber hinaus Potenziale der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festgestellt, wird der Bedarf entspre- chend gemindert. Zusätzlich erfolgen Korrekturen früherer Planannahmen aufgrund von Soll-Ist-Vergleichen und Budgetabgleichen sowie aufgrund eventueller Bestandsanpassungen. Der sich daraus er- gebende Finanzbedarf wird weiter gemindert um Erträge außerhalb des Beitragsaufkommens und um anrechenbare Eigenmittel. Tz. 5 


































































































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