Page 169 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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23. Bericht | Kapitel 5 4. Sachaufwand | Bestandsbedarf   Tz. 268 Tz. 269 Der RBB hatte im 22. Bericht für 2021 bis 2024 Umsatzsteuern auf bestimmte Kooperations- leistungen angemeldet und dies mit der geplanten Regelung des § 2b UStG begründet, die zur Befreiungsnorm des § 11 Abs. 4 RStV in einem Konkurrenzverhältnis steht. Die im 22. Bericht angemeldeten Umsatzsteuern betrugen 32,8 Mio. €. Da der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt war, hatte die Kommission diesen Betrag stellvertretend im indexierbaren Sachaufwand gesperrt. Die Regelung wird nach aktuellen Erkenntnissen zum 01.Januar 2023 in Kraft treten. Nunmehr beantragt die ARD, die Sperre im 23. Bericht aufzuheben. Nach Auskunft der ARD hat die zu- ständige Fachkommission (AG Steuern) die Auswirkungen der Regelung auf die Kooperations- leistungen untersucht und ab 2023 jährliche Mehrbedarfe von rund 19,4 Mio. € errechnet, also insgesamt 38,8 Mio. €, die angabegemäß nicht durch Steuergestaltung vermeidbar sind. Diese Aufwände werden in der Anmeldung zum 23. Bericht im nicht indexierbaren Sachaufwand ausgewiesen. Die Kommission kommt nach Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis, die Sperre im 23. Bericht aufzuheben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Die Kommission stellt für 2021 bis 2024 somit einen Betrag von 2.946,8 fest. Das sind pro Jahr Aufwendungen von 736,7 Mio. €. Der anerkannte Bedarf liegt um 34,9 Mio. € über der Feststellung im 22. Bericht. Von der Anmeldung von 2.985,2 Mio. € erkennt die Kommission 38,4 Mio. € nicht an. 4.1.2 ZDF Die Kommission stellt für 2021 bis 2024 beim ZDF einen indexierbaren Sachaufwand von 779,7 Mio. € fest, das sind jährlich 194,9 Mio. €. Die Feststellung im 23. Bericht ist um 7,6 Mio. € höher als im 22. Bericht festgestellt. Der festgestellte Bedarf liegt um 42,5 Mio. € unter der Anmeldung von 822,2 Mio. €. Tz. 268  Tz. 269   167 


































































































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