Page 118 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Tz. 159 Tz. 160 Die Umschichtungen werden weit überwiegend mit der Festanstellung arbeitsrechtlich risiko- behafteter Freier Mitarbeit begründet. Hinzu kommt die Eingliederung von derzeit noch im Stellenplan des IVZ geführten Mitarbeitern in den eigenen Stellenplan oder die Ausgliederung von Mitarbeitern in eine Tochtergesellschaft. Als Begründung für die sonstigen Abweichungen führen die Anstalten eine Reihe unterschied- licher Sachverhalte an. Dazu gehören beispielsweise die Anmeldung des Wirtschaftlichkeits- abschlags auf Grundlage des Vergütungsgutachtens zum 22. Bericht als neuen Finanzbedarf und Mehraufwendungen für Altersteilzeitvereinbarungen. Der SWR meldet für 2021 bis 2024 zum Ausbau nicht-linearer Angebote einen temporären Stellenaufwuchs von 100 VZÄ als sonstige Abweichung an. Die Kommission prüft den angemeldeten Mehraufwand für die Periode 2021 bis 2024 mit dem Ergebnis, dass sie die Mehrforderungen gegenüber dem 22. Bericht nicht anerkennt. Die angemeldeten Umschichtungen konnten nicht anerkannt werden. Dazu hatte die Kommission im 22. Bericht ausgeführt, dass sie über die bis dahin anerkannten Umschichtungen hinaus keine neuen Umschichtungen mehr im KEF-Verfahren berücksichtigen wird (vgl. Tz. 129). Die Anstalten haben alle Möglichkeiten, arbeitsrechtliche Risiken in der Freien Mitarbeit zu steuern und zu begrenzen und ggf. eigenverantwortlich durch Umgliederung in den vorhandenen Stellenbestand zu lösen (s. Tz. 177 zu den Personalkonzepten). Ein Anwen- dungsfall der Rückfallklausel1, eine Erhöhung des Stellenbestands durch Umschichtungen im KEF-Verfahren aufgrund grundlegender Verschiebungen im Arbeitsrecht, ist bei den bean- tragten Umschichtungen nicht zu erkennen. Auch Umschichtungen vom IVZ zum RBB können nicht anerkannt werden. Die sonstigen Abweichungen waren nicht anzuerkennen, da sie u.a. den Wirtschaftlich- keitsabschlag auf Grundlage des Vergütungsgutachtens als neuen Aufwand anmelden, die Kommission jedoch keine Veranlassung sieht, den Abschlag zurückzunehmen. Weiterhin melden einige Anstalten Aufwand und Mehrbedarfe erneut an, die bereits zum 22. Bericht und vorhergehenden Berichten angemeldet und nicht anerkannt wurden. Der angemeldete Mehrbedarf des SWR für den temporären Aufwuchs der 100 VZÄ konnte ebenfalls nicht anerkannt werden, da die Kommission ihre Zustimmung an die Bedingung geknüpft hatte, hierfür keinen zusätzlichen Personalaufwand geltend zu machen. Zuletzt konnten weitere angemeldete sonstige Abweichungen nicht anerkannt werden, da diese durch die Anstalten entweder nicht oder nicht hinreichend begründet werden konnten. 1 Nur bei grundlegenden Änderungen im Arbeitsrecht, die zu neuen rechtlichen Risiken bei Freier Mitarbeit führen, die von den Anstalten nicht zu verantworten sind und die von ihnen eigenverantwortlich durch Steuerungsmaßnahmen und ggf. Umgliederungen von Freier Mitarbeit auf feste Stellen temporär nicht zu bewältigen sind, können Umschichtungen im KEF-Verfahren i.S.e. temporären Aufwuchses bei den besetzten Stellen (als „kw-Stellen“) künftig noch ausnahmsweise erfolgen (Rückfallklausel). Bestandsbedarf | 3. Personalaufwand Kapitel 5 | 23. Bericht    116 


































































































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