Page 412 - KEF 22. Bericht
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Glossar
22. Bericht
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Vorabzuweisungen:
Teile des Anteils der Landesmedienanstalten aus dem Rundfunkbeitrag, die vom Landesge- setzgeber der Landesmedienanstalt nicht zugewiesen werden und somit der Landesrundfunk- anstalt unmittelbar zufallen.
VTV:
s. Versorgungstarifvertrag neu (VTV, VTV94).
VTV2015:
s. Versorgungstarifvertrag 2015 (VTV2015).
Webchannel:
Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gem. § 11c Abs. 1 RStV, die nach Maßgabe eines Telemedienkonzepts veranstaltet werden. Derzeit verbreiten nur MDR, RB, SR und SWR Webchannel.
Werbeerträge:
Differenz zwischen den Nettowerbeumsätzen und dem damit zusammenhängenden – vor allem in den Werbegesellschaften – anfallenden Aufwand (z.B. für das Vorabendprogramm der ARD).
Werberahmenprogramm:
Fernsehprogramm, welches im Umfeld von Werbung ausgestrahlt wird.
Werbung:
Jede Äußerung, die im Rundfunk „entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbrin- gung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verp ichtungen [...] zu fördern“, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV.
Wesentliche Beteiligung:
Mehrheitsbeteiligung, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt und entweder einen Umsatz von mindestens 10 Mio. € erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von mindestens 10 Mio. € ausweist.
Wesentliche GSEA:
GSEA mit einer Mitarbeiterzahl ab 50.


































































































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