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Kostentransparenz Kapitel 12 | 22. Bericht
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Tz. 662
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2.4 Beitragsservice und Beitragseinzug
Der Aufwand für den zentralen und dezentralen Beitragsservice wird 2021 bis 2024 mit
833,2 Mio. € angemeldet. Gegenüber 2017 bis 2020 ist das eine Erhöhung um 32,4 Mio. €. Der Personalbestand wird bis 2024 gegenüber 2020 um 6,6 Vollzeitäquivalente (VZÄ) reduziert.
Seit Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 verringert sich bis zum Jahr 2020 der Aufwand um 19,6 % und der Personalbestand um 34,4 %. Die Kommission erkennt die Be­ mühungen des Beitragsservice an, mit der Umstellung auf das Beitragsmodell Personal und Aufwand deutlich zu reduzieren. Dieser Abbau ist nunmehr abgeschlossen.
Beim zentralen Beitragsservice liegt der Aufwand 2021 bis 2024 um 33,3 Mio. € über dem Aufwand 2017 bis 2020. Das sind im Mittel 1,1 % p.a. Eine weitere Reduzierung des Personal­ bestands von 956,0 VZÄ ist in der Anmeldung nicht vorgesehen.
Der Aufwand beim dezentralen Beitragsservice liegt 2021 bis 2024 um 0,9 Mio. € unter dem Aufwand 2017 bis 2020. Ursache ist die Verringerung des Personalbestands bis 2024 gegen­ über 2020 um 6,6 VZÄ.
Die Einführung des Beitragsmodells hat die Aufgaben des Gebühren- bzw. Beitragseinzugs erheblich verändert. Die Erhebungsinstrumente Meldedatenabgleich (auf der Grundlage eines Bestandsdatenabgleichs mit den Meldebehörden werden Direktanmeldungen durchgeführt) und anlassbezogener Meldedatenabgleich (durch Mitteilung von Bewegungsdaten werden An- und Abmeldungen angestoßen) benötigen keine Beauftragten mehr im Außendienst.
Der Beitragseinzug besteht aus der zentralen Gemeinschaftseinrichtung in Köln-Bocklemünd „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (im Folgenden: zentraler Beitragsservice bzw. ZBS) und den dezentralen Abteilungen „Beitragsservice“ (im Folgenden: dezentraler Beitrags- service bzw. DBS) der ARD-Anstalten.
Darüber hinaus gibt es noch andere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beitragsein- zug, die bisher weder dem zentralen Beitragsservice noch dem dezentralen Beitragsservice zugeordnet werden. Dazu gehören alle Aufwendungen, die durch Vollstreckungsersuchen und Rücklastschriften ausgelöst werden sowie die Aufwendungen der GSEA Beitragsrecht. Hierzu gehörte auch die GSEA Beitragskommunikation/Marketing, die zum 31. Dezember 2017 aufgelöst wurde (Teilverlagerung zum zentralen Beitragsservice). Diese Aufwendungen werden in den Mittelfristigen Finanzplanungen der Anstalten angemeldet, und zwar zusätz- lich zu den Aufwendungen des zentralen und dezentralen Beitragsservices. Korrespondierend dazu melden die Anstalten höhere Erträge im Zusammenhang mit dem Beitragsservice an.
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