Page 228 - KEF 22. Bericht
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Erträge Kapitel 7 | 22. Bericht
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Erträge
1. Erträge aus Rundfunkbeiträgen
Für 2021 bis 2024 haben die Anstalten Erträge aus Rundfunkbeiträgen von insgesamt 30.563,5 Mio. € angemeldet. Demgegenüber stellt die Kommission unter Berücksichtigung zwischenzeitlich vorliegender Ist-Zahlen und Prognosen um 536,0 Mio. € höhere Beitragserträge von insgesamt 31.099,5 Mio. € fest. Davon entfallen auf die ARD
22.302,3 Mio. €, auf das ZDF 7.891,9 Mio. € und auf das Deutschlandradio 905,3 Mio. €. Im Jahresdurchschnitt sind dies bei der ARD 5.575,6 Mio. €, beim ZDF 1.973,0 Mio. € und beim Deutschlandradio 226,3 Mio. €. Von der Zuschätzung entfallen auf die ARD 384,3 Mio. €, auf das ZDF 136,1 Mio. € und auf das Deutschlandradio 15,6 Mio. €
Unter Berücksichtigung zwischenzeitlich vorliegender Ist-Zahlen und Prognosen stellt die Kommission gegenüber der Anmeldung für 2019 um 18,4 Mio. € (davon ARD 22,7 Mio. €, ZDF -5,2 Mio. € und Deutschlandradio 0,9 Mio. €) und für 2020 um 40,0 Mio. € (davon ARD 28,7 Mio. €, ZDF 10,1 Mio. € und Deutschlandradio 1,2 Mio. €) höhere Beitragserträge fest. Für 2017 bis 2020 stellt die Kommission somit Erträge aus Rundfunkbeiträgen von insgesamt 30.942,1 Mio. € fest.
1.1 Rechtliche Grundlagen
Das seit 2013 geltende Beitragsmodell wurde 2018 vom Bundesverfassungsgericht mit Aus nahme der Doppelbelastung für Nebenwohnungsinhaber für rechtmäßig erklärt. Auch der Europäische Gerichtshof ließ die Umstellung vom Gebühren- zum Beitragsmodell unbean standet.
Die Länder setzen die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebene Entlastung von Nebenwohnungsinhabern mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag um.
Der Rundfunkbeitrag hat 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst. Seitdem sind dazu zahlreiche gerichtliche Entscheidungen ergangen. Zuletzt haben sich 2018 das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof grundlegend mit dem Beitragssystem befasst. Die Rechtslage ist damit gefestigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, dass Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Hauptwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß sind. Die Beitragsp icht für Nebenwohnungen wurde hingegen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2020 eine Neure- gelung aufgegeben.